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21.12.2021
Änderungen im Kaufrecht betreffen beispielsweise
Für Verträge über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (sogenannte „digitale Produkte“) wurde ein neues vertragliches Leitbild geschaffen. So hat der Gesetzgeber beginnend mit § 327 BGB zahlreiche neue Vorschriften ins BGB aufgenommen, die insbesondere Einfluss auf Verbraucherverträge haben.
Nach neuer ab 28. Mai 2022 geltender Rechtslage können auch Bußgelder verhängt werden, sofern Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen verletzt werden. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar, denn bisher wurden Verstöße insbesondere über Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden sanktioniert. Die Höhe legt Art. 246e § 2 Absatz 1 EGBGB zunächst mit einem Sockelbetrag von EUR 50.000,00 fest, bis zu dem eine Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Gegenüber Unternehmern mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 1.250.000,00 können jedoch abweichend davon Geldbußen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden.
Wir empfehlen dringend, sich mit den maßgeblichen gesetzlichen Änderungen, insbesondere den relevanten Verbraucherschutzvorschriften, vertraut zu machen und deren Einhaltung in bestehende Compliance-Systeme zu integrieren. Auch sollten vor allem Unternehmer, die Waren bzw. digitale Produkte an Verbraucher vertreiben, dringend ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Musterverträge auf den Prüfstand stellen.
Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
Telefon: +49 (0) 351 81651 0
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