Mit Urteil vom 22. August 2007 (I R 32/06, BStBl. II 2007, 961) hatte der BFH entschieden, dass die Unterhaltung von Dauerverlustgeschäften zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Durch das Jahressteuergesetz 2009 und die damit eingeführte Regelung des § 8 Abs. 7 KStG wurde entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) sowie von kommunalen Eigengesellschaften hinsichtlich der Behandlung von Dauerverlustgeschäften gesetzlich neu geregelt. Seither gilt, dass die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht eintreten, soweit eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung auf dem Unterhalten eines solchen Dauerverlustgeschäfts beruht.
Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt, Steuerberater
Anja Richter, Steuerberaterin