Die in der Freistellungsbescheinigung enthaltene Auflage zur Einreichung einer jährlichen Meldung über freigestellte Kapitalerträge (sog. MURI-Meldung) wurde durch eine Allgemeinverfügung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Die zur Freistellung von der deutschen Kapitalertragsteuer notwendige Bescheinigung gemäß § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthielt bislang eine Auflage zur sogenannten MURI-Meldung. In dieser mussten neben den Stammdaten des Gläubigers und des Schuldners auch die tatsächlich freigestellten und zugeflossenen Kapitalerträge dem BZSt jährlich bis spätestens 31. Mai gemeldet werden.
Diese Auflage wurde nun durch eine Allgemeinverfügung des BZSt vom 30. März 2026 mit sofortiger Wirkung gemäß § 131 Abs. 1 AO aufgehoben. Die Aufhebung betrifft alle laufenden Freistellungsbescheinigungen, die eine Auflage zur MURI-Meldung enthalten. Eine Ausnahme von der Aufhebung der Auflage besteht lediglich für Freistellungsbescheinigungen, die sich auf Kapitalerträge aus sammel- und sonderverwahrten Aktien beziehen, die auf einem Unterkonto der Clearstream Europe AG abgesetzt werden (sog. abgesetzte Bestände). Hintergrund der Aufhebung ist, dass die Informationen der zuvor notwendigen MURI-Meldung nunmehr im Antragsformular zur Freistellungsbescheinigung abgefragt werden.
Für Fragen zur Freistellungsbescheinigung und deren Beantragung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an.

