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BMF schafft Klarheit zur Umsatzsteuer bei Dauerverlustbetrieben

Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen Stellung genommen, die öffentliche Zuschüsse erhalten. Für die Frage der Unternehmereigenschaft sieht es eine zweistufige Prüfung sowie eine widerlegbare Vermutung zur Nichtwirtschaftlichkeit (Kostendeckungsgrad bis 3 %) vor. Es gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027.

05.03.2026
Umsatzsteuer / Indirekte Steuern
Ausgangslage

Die Finanzierung von Dauerverlustbetrieben war bisher umsatzsteuerrechtlich umstritten. Insbesondere bei geringen Entgelten und hohen öffentlichen Zuschüssen war regelmäßig unklar, ob überhaupt ein entgeltlicher Leistungsaustausch vorliegt und ob die Tätigkeit als unternehmerisch einzustufen ist. Dadurch entstanden Risiken, die von der Qualifikation von Zuschüssen als steuerpflichtige Entgelte bis hin zur Kürzung oder Versagung des Vorsteuerabzugs reichten.

Bisherige Rechtsprechung

Mit seiner Entscheidung „Gemeente Borsele“ (Az. C-520/14), stellte der EuGH bereits in 2016 klar, dass ein rein symbolisches Entgelt – bei einer Kostendeckung von rund 3 % – keinen Leistungsaustausch begründen würde. Mit Beschluss vom 22. Juni 2022 (Az. XI R 35/19) führte der BFH diese Linie fort und verneinte bei einem symbolischen Entgelt von EUR 1 eine wirtschaftliche Tätigkeit. Beide Entscheidungen führten (insbesondere bei der öffentlichen Hand) zu erheblicher Unsicherheit, da unklar blieb, wie weit diese Grundsätze in der Praxis anzuwenden sind.

Sichtweise des BMF

Das BMF hat nun diese Rechtsprechung aufgegriffen und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Gesamtumstände eine zweistufige Prüfung eingeführt. Demnach sei zunächst zu klären, ob ein entgeltlicher Leistungsaustausch vorliege. Ein rein symbolischer Preis erfülle diese erste Voraussetzung bereits nicht.

In einem zweiteren Schritt sei zu beurteilen, ob die Tätigkeit insgesamt auf nachhaltige Einnahmeerzielung gerichtet sei. Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 % werde widerlegbar vermutet, dass keine unternehmerische Tätigkeit vorliege.

Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden, etwa bei marktüblichem Auftreten, angemessenen Entgelten sowie bei einer ausreichenden Zahl von Kunden und einer Einnahmenhöhe, die insgesamt für eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit sprechen.

Übergangsregelung

Das BMF gewährt eine großzügige Übergangsregelung: Bis zum 31. Dezember 2027 sieht das BMF von Beanstandungen ab, sofern eine defizitäre Einrichtung weiterhin als Unternehmer geführt wird. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug. Solange eine Einrichtung als Unternehmer gilt, kann sie für Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug geltend machen, auch wenn sie defizitär arbeitet.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Verträge nach Veröffentlichung des BMF‑Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden.

Praxistipp

Besonders betroffen sind hiervon Einrichtungen, die ihre Preisgestaltung überwiegend am Gemeinwohl ausrichten (z. B. öffentliche Hand).

Unternehmen oder Einrichtungen, die ihre Leistungen nur durch Zuschüsse oder Verlustausgleiche zu günstigen Preisen anbieten können, sollten jetzt aktiv werden. Bis zum 31. Dezember 2027 sind Verträge oder das Geschäftsmodell so anzupassen, dass der Vorsteuerabzug weiterhin in voller Höhe gesichert bleibt. Unterbleiben diese Anpassungen, besteht für die betroffenen Einrichtungen das Risiko, dass der Vorsteuerabzug entfällt und für bereits getätigte Investitionen eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zuungunsten der Einrichtung vorzunehmen ist.

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