Fachnews
BFH-Urteil zur unentgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen bei zinslosen Kaufpreisraten im Privatvermögen

Der BFH hat in seinem Urteil vom 24. März 2026 (Aktenzeichen: VIII R 30/24) entschieden, dass zinslose Kaufpreisraten, die vertraglich eindeutig als solche vereinbart sind, bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen. Damit hat der BFH seine jahrzehntelange Rechtsprechung grundlegend geändert.

26.06.2026
Unternehmensnachfolge
Hintergrund

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Nach der bisher geltenden Rechtsprechung wurde bei Grundstücksveräußerungen im Privatvermögen der Kaufpreis aufgrund der langjährigen zinslosen Stundung auf einen Barwert mit einem Rechnungszinsfuß in Höhe von 5,5 % gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BewG abgezinst, wodurch der Kaufpreis in einen Tilgungsanteil und einen fiktiven Zinsanteil aufgeteilt wurde. Dieser Zinsanteil galt als Kapitalertrag des Verkäufers für eine Kapitalüberlassung in Gestalt der Stundung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und war demzufolge bisher als einkommensteuerpflichtig anzusehen.

Sachverhalt

Die Kläger sind Ehegatten, die im Jahr 2021 ihr Grundstück, das sich seit über 10 Jahren in ihrem Eigentum befunden hatte, an ihre Tochter verkauften. Der Kaufpreis wurde zunächst gestundet, die Tochter hatte den Klägern jeweils zum 1. eines Monats eine Kaufpreisrate in zuvor bestimmter Höhe zu zahlen. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in dem Zinsverzicht liegende wirtschaftliche Begünstigung wurde von den Beteiligten als Schenkung an die Tochter verstanden. Die Kläger erklärten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks keine Kapitalerträge. Das Finanzamt dagegen ermittelte ausgehend von der Summe der in den Streitjahren 2021 und 2022 von der Tochter an die Kläger geleisteten Teilzahlungen gemäß § 12 Abs. 3 BewG eine Barwertminderung der Kaufpreisforderung als Tilgungsanteil und behandelte die Differenz als Zinsanteil, den es den Klägern je zur Hälfte als Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zurechnete und dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterwarf.

Die Kläger legten gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2021 und 2022 Einspruch ein. Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz mit Urteil vom 17. September 2024 des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (Aktenzeichen: 4 K 34/24) Erfolg. Das Finanzgericht hat die vom Finanzamt ermittelten Zinsanteile nicht als einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG angesehen. Stattdessen ordnet das Finanzgericht die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Finanzamt abgezinsten Barwert als freigebige Zuwendung und damit als Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Kläger an ihrer Tochter ein, was eine Steuerbarkeit der Zinsanteile im Rahmen der Einkommensteuer ausschließe. Daraufhin beantragte das Finanzamt Revision beim BFH.

Urteil und Begründung

Der BFH sieht die Revision im Ergebnis als unbegründet an und hat sie zurückgewiesen. Laut dem BFH-Urteil hat das Finanzgericht zwar zu Unrecht wegen der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises eine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angenommen, die Entscheidung des Finanzgerichts ist dennoch im Ergebnis richtig, da die Kläger in den Streitjahren aus der Vereinnahmung der Kaufpreisraten weder steuerpflichtige Erträge gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 1 EStG noch Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und auch keinen Rückzahlungsgewinn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG erzielt haben. Im Ausgangspunkt hat das Finanzgericht zu Recht angenommen, dass die Kläger ihrer Tochter den Vorteil der unentgeltlichen Stundung des Kaufpreises schenkweise zuwenden wollten. Diese Zuwendung führt jedoch weder in Bezug auf die Übertragung des Grundstücks noch im Hinblick auf den zugewendeten Zinsverzicht zu einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Es fehlt insofern an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Klägern an ihre Tochter. Der BFH stellt klar, dass die einkommensteuerliche Beurteilung unabhängig davon erfolgt, ob schenkungsteuerrechtlich eine freigebige Zuwendung anzunehmen wäre.

Die gemäß § 12 Abs. 3 BewG ermittelten fiktiven Zinsanteile stellen dementsprechend keine steuerpflichtigen Entgelte für eine Kapitalüberlassung dar, wenn die Vertragspartner ausdrücklich vereinbart haben, dass bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen gegen Ratenzahlungen, die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird.

Bedeutung für die Praxis und Ausblick

Relevant ist diese Entscheidung des BFH vor allem für Vermögensübertragungen im familiären Kontext, insbesondere im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Das Urteil stärkt die zivilrechtliche Vertragsfreiheit, bringt Klarheit, steuerliche Entlastung und eröffnet zusätzliche Gestaltungsspielräume. Die Grundsätze des Urteils könnten – vorbehaltlich einer noch ausstehenden höchstrichterlichen Klärung – auch bei der Übertragung von GmbH-Anteilen sowie bei Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsforderungen entsprechend Bedeutung erlangen.

Weiterhin ist zu beachten, dass der BFH ausschließlich über die Veräußerung eines Grundstücks, das nicht gemäß § 23 EStG steuerbar war, geurteilt hat. Er hat sich auch nicht zur Besteuerung des Erwerbers geäußert. Diese strittigen Sachverhalte bleiben demzufolge weiterhin ungeklärt und es bleibt abzuwarten, wie in diesen Fällen zu entscheiden ist.

Beitrag teilen

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Enrico Klar
Enrico Klar

Partner, Steuerberater
Certified Tax Compliance Officer, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU / ISM gGmbH)

Sören Münch
Sören Münch

Partner, Steuerberater

    Zur Beantwortung meiner Anfrage aus dem Kontaktformular werden meine Daten erfasst und gespeichert.

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

    Jetzt anmelden