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BFH-Urteil zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer

Der BFH hat in seinem Urteil vom 25. Februar 2026 (Aktenzeichen: II R 1/22) entschieden, dass Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen entfallen kann, wenn ein Erbe trotz des Erwerbs von Todes wegen tatsächlich nichts erhält und wenn er nachweislich alles Zumutbare getan hat, um den Nachlass oder Ersatz dafür zu erhalten.

26.06.2026
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Hintergrund

Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, bei der Festsetzung der Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann sich aus sachlichen oder persönlichen Gründen ergeben.

Sachverhalt

Im Streitfall war der Kläger aufgrund eines Testaments Miterbe geworden. Zunächst wurde jedoch ein falscher Erbschein erteilt, der andere Personen als Erbinnen auswies. Diese erhielten Zugriff auf den Nachlass und verbrauchten ihn nach Darstellung des Klägers vollständig. Erst Jahre später wurde ein neuer Erbschein erteilt, der den Kläger als Miterben auswies. Das Finanzamt setzte dennoch Erbschaftsteuer in Höhe von EUR 28.221 fest.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zudem beantragte er, die Erbschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO auf EUR 0 festzusetzen. Zur Begründung trug er vor, dass er aus dem Nachlass nichts erhalten habe. Das Finanzamt wies den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid zurück. Dagegen richtete sich die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Im laufenden Klageverfahren erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch gegen die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Kläger machte die Einspruchsentscheidung zum Gegenstand des Verfahrens. Das Finanzgericht wies die im Hauptantrag auf Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids gerichtete Klage als unbegründet zurück. Auf den Hilfsantrag hin verpflichtete es das FA, die Erbschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO auf EUR 0 festzusetzen. Daraufhin beantragte das Finanzamt Revision beim BFH.

Urteil und Begründung

Der BFH sieht die Revision im Ergebnis als begründet an und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Düsseldorf zurück. Nach Ansicht des BFH bleibt das Stichtagsprinzip maßgeblich. Für die Erbschaftsteuer kommt es grundsätzlich auf den Wert des Nachlasses beim Tod des Erblassers an. Spätere Entwicklungen ändern daran im Regelfall nichts. Laut Urteilsbegründung ist das Finanzgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass auch eine festgesetzte Erbschaftsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder auf EUR 0 festgesetzt werden kann. Das Finanzgericht hat jedoch bisher nicht geprüft und keine Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kläger werthaltige Ersatzansprüche gegen die unrechtmäßigen Erbinnen zustanden und ob es ihm zumutbar war, diese durchzusetzen. Es hat darauf abgestellt, dass der Kläger keine Nachlassgegenstände aus dem Nachlass erlangt hat und er insoweit nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bereichert gewesen ist. Das Finanzgericht hat jedoch weder im Tatbestand noch in den Urteilsgründen Feststellungen dazu getroffen, ob dem Kläger möglicherweise statt der Nachlassgegenstände Herausgabe- oder Wertersatzansprüche zustanden.

In der Entscheidung des Finanzgerichts wurde dies als unstrittig angenommen. Der BFH betont jedoch abweichend in seinem Urteil, dass das Finanzamt die Auffassung vertritt, dass es dem Kläger zumutbar gewesen sei, etwaige Ersatzansprüche gegen die unrechtmäßigen Erbinnen geltend zu machen. Dementsprechend handelt es sich um ein strittiges Tatbestandsmerkmal, das der gründlichen Prüfung durch das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang obliegt. Dadurch soll geklärt werden, ob werthaltige Ersatzansprüche angesichts der konkreten Umstände in diesem Fall vorliegen. Die Beweislast liegt hierfür beim Kläger.

Bedeutung für die Praxis und Ausblick

Relevant ist diese Entscheidung des BFH vor allem in Fällen des Erwerbs von Todes wegen, insbesondere bei strittiger Erbfolge. Das Urteil betont die Nachweispflichten sowie die Berücksichtigung zivilrechtlicher Herausgabe- oder Wertersatzansprüche. Dadurch verengt die Rechtsprechung den Umfang der Sachverhalte, die § 163 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch nehmen kann und erschwert Steuerpflichtigen die abweichende Festsetzung von Steuern.

Es bleibt abzuwarten, wie in diesem Fall das Finanzgericht Düsseldorf im zweiten Rechtsgang entscheiden wird. Grundsätzlich bleibt jedoch festzuhalten, dass sich aus dem Urteil keine pauschale Aussage über die Inanspruchnahme der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer treffen lässt. Es handelt sich stets um Einzelfallentscheidungen, wobei durch eine umfangreiche Dokumentation der angewandten werthaltigen Ersatzansprüche die geforderten Nachweispflichten zur Inanspruchnahme der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen erfüllt werden können. Diese Vorgehensweise lässt sich grundsätzlich analog auf andere Fälle und sogar andere Steuerarten übertragen, die § 163 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch nehmen wollen.

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