Mit seinem Urteil vom 7. Mai 2026 (Aktenzeichen: V R 15/24) hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug aus Beratungskosten berechtigt ist, die der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dienen, auch wenn diese Ansprüche auf einer ursprünglich beabsichtigten, letztlich aber nicht ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit beruhen.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, mit einer Bundesbehörde als Auftraggeber einen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Dabei handelte es sich um die Umsetzung der Kfz-Maut im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens. Der Betreibervertrag wurde jedoch zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber gekündigt. Die GmbH nahm daraufhin anwaltlichen Rat zur Prüfung der Kündigung und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch und setzte diese Ansprüche erfolgreich durch.
Dabei machte sie aus den ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug jedoch ab, da die Beträge in unmittelbarem Zusammenhang mit nicht steuerbarem Schadensersatz stünden. Die Klage vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte Erfolg. Daraufhin legte das Finanzamt Revision ein.
Urteil und Begründung
Ein Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zugunsten des Steuerpflichtigen wird ein Vorsteuerabzug auch dann angenommen, wenn kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen besteht, die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen jedoch zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und als solche Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.
Danach gehören die von der Klägerin bezogenen Beratungsleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch, wenn die Leistung der Durchsetzung einer Forderung dient, deren Entstehungsgrund in einer lediglich beabsichtigten, aber nicht ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit liegt.
Fazit und Ausblick
In der Praxis wirft die Thematik des Vorsteuerabzugs aus Abwicklungskosten bei gescheiterten Projekten regelmäßig Fragen auf. Der BFH stellt nun klar, dass derartige Kosten nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, weil das Projekt nicht umgesetzt wurde oder die Kosten mit der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs zusammenhängen. Entscheidend bleibt der Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit.

