Die Vorlage einer online erworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB), ohne echten ärztlichen Kontakt, rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Derartige Bescheinigungen besitzen im Streitfall nicht den hohen Beweiswert, den regulär ausgestellte AUBs genießen. Arbeitgeber sollten bei Auffälligkeiten gezielt nachfragen und bei Verdacht auf Missbrauch konsequent handeln.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat am 5. September 2025, Az. 14 SLa 145/25 (abrufbar unter: Landesarbeitsgericht Hamm, 14 SLa 145/25) entschieden, dass die Vorlage einer online erworbenen AUB eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Kläger hat hiermit den Anschein erweckt, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, was aber nicht der Wahrheit entsprach.
Die AUB aus dem Internet basierte ausschließlich auf den Angaben des Arbeitnehmers im Rahmen eines von ihm ausgefüllten Online-Fragebogens. Der Anbieter dieser AUBs wies auf seiner Internetseite darauf hin, dass die ohne ärztliches Gespräch ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen geringeren Beweiswert habe.
Nachdem der Arbeitgeber diese AUB näher prüfte, erklärte er eine fristlose Kündigung.
Täuschungscharakter der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Entscheidend war für das LAG der Täuschungscharakter: Die vorgelegte AUB entsprach dem Mustervordruck der Kassenärztlichen Vereinigung und erweckte somit den unzutreffenden Eindruck beim Arbeitgeber, dass ein ärztlicher Kontakt stattgefunden habe, was tatsächlich aber nicht der Fall war.
In der Beweiswürdigung hat das LAG Hamm die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V) herangezogen. Diese Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses richtet sich vorrangig an Vertragsärzte, Krankenkassen und Leistungserbringer im gesetzlichen Krankenversicherungssystem und bindet folglich die Arbeitsvertragsparteien und Gerichte nicht. Sie enthält jedoch eine Zusammenfassung medizinischer Erfahrungen und Standards zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeiten und wird deshalb von Gerichten zur Beurteilung, ob eine AUB ein ausreichender Nachweis der Krankheit darstellt, herangezogen. § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie setzt hierfür die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung, entweder unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich (Videosprechstunde, telefonische Anamnese) voraus.
Keine Entkräftung der Täuschungscharakters
Ausgehend vom äußeren Erscheinungsbild und dem Hinweis des Anbieters zum geringeren Beweiswert der AUB auf der Internetseite unterstellte das Gericht dem Arbeitnehmer auch ein Bewusstsein für die Täuschung.
Der Täuschungscharakter wurde nicht dadurch entkräftet, dass die AUB den Hinweis „Fernuntersuchung“ enthielt. Denn hierdurch sei zwar eine Anamnese ohne gleichzeitige körperliche Präsenz von Arzt und Patient erkennbar. Gleichzeitig dürfe man aber auch bei einer „Fernuntersuchung“ davon ausgehen, dass zumindest mit einem Arzt kommuniziert wurde.
Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Beweislast
Der käufliche Erwerb der AUB ohne ärztlichen Kontakt stellt außerdem unter dem Aspekt des Erschleichens einer AUB einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, weil sich der Arbeitnehmer für den Zeitraum der behaupteten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren ließ.
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Beweislast für die Kündigungsgründe und der AUB kommt zunächst ein hoher Beweiswert zu. Vorliegend sah das LAG Hamm den Beweiswert durch den Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie zum Erfordernis eines ärztlichen Kontakts als erschüttert an. Infolgedessen tritt hinsichtlich der Beweislast derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attests bestand. D.h. der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen und vortragen, welche Krankheiten und gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und hierzu ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden. Erst auf Grundlage dieser Schilderungen obliegt es wiederum dem Arbeitgeber, die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu widerlegen. Der Arbeitnehmer ist seiner Darlegungslast aber im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Ohne diesen Vortrag durfte der Arbeitgeber infolge der Beweiswerterschütterung der AUB von einem unentschuldigten Fehlen ausgehen.
Verhältnismäßigkeit und Abmahnungserfordernis
Das LAG Hamm hielt die fristlose Kündigung angesichts der Schwere des Verstoßes auch für verhältnismäßig, so dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar war. Denn die Abläufe zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit beziehen sich auf einen Bereich, in den ein Arbeitgeber grundsätzlich keinen Einblick erhält, so dass die Vorlage einer Bescheinigung ohne ärztliche Untersuchung umso schwerer wiegt. Vor dem Hintergrund dieses Vertrauensbruchs bedurfte es auch keiner vorherigen Abmahnung.
Fazit und Hinweise
Die AUB ist das zentrale Beweismittel zum Beleg von Arbeitsunfähigkeit. Angesichts des wirtschaftlichen Risikos des Arbeitgebers hinsichtlich der Entgeltfortzahlung bei gleichzeitiger Unkenntnis über die Gründe der Arbeitsunfähigkeit sind die Hürden zur Erschütterung die Beweiskraft von AUBs nach aktuellen Rechtsprechungstendenzen etwas niedriger. Neben Verstößen gegen die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie kann der Beweiswert außerdem erschüttert werden, wenn die AUB deckungsgleich mit dem Kündigungsfristzeitraum ist (BAG vom 18. September 2024 – 5 AZR 29/24, 5-AZR-29-24.pdf) oder mehrmals im Anschluss an den Urlaub eingereicht wird (BAG vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24, 5-AZR-284-24.pdf).
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir bei Auffälligkeiten oder online erworbenen AUBs stets eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und die gewonnenen Erkenntnisse gut zu dokumentieren, um dann weitere rechtliche Schritte zu prüfen. Hilfreich sind auch feste interne Prozesse zur Bewertung und Behandlung auffälliger AUBs.
Weitere Informationen finden Sie hier
Kein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch
Alle Jahre wieder: Arbeitsrecht im festlichen Kontext

