Ab dem 1. Januar 2026 wurde der sachliche Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte in Zivilsachen von bisher EUR 5.000 auf EUR 10.000 angehoben.
Die gesetzlichen Neuregelungen
Ab dem 1. Januar 2026 traten mit dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ (BGBl Nr. 318 vom 11.12.2025) wesentliche Änderungen in der sachlichen Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte in Kraft.
In Verfahren wegen bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten sind je nach Fallgestaltung die Amtsgerichte oder die Landgerichte als Eingangsinstanz zuständig. Für die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit ist vor allem der Zuständigkeitsstreitwert entscheidend. Die bisherige Streitwertgrenze von EUR 5.000,00 für die Zuständigkeit der Amtsgerichte galt seit mehr als 30 Jahren.
Nun wurde der sachliche Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte in Zivilsachen (§ 23 Nr. 1 GVG) von bisher EUR 5.000 auf EUR 10.000 angehoben. Bis zu diesem Wert (ausschließlich) sind die Amtsgerichte erstinstanzlich zuständig.
Zudem erfolgen gezielte streitwertunabhängige Zuweisungen an Amts- oder Landgerichte in einzelnen, bestimmten Rechtsgebieten; diese sollen dazu beitragen, Verfahren effizient, spezialisiert und ressourcenschonend zu bearbeiten. Bislang existierten derartige Zuweisungen schon, die Liste wurde nun erweitert.
Dies ist sinnvoll, da die Streitigkeiten in vielen Sachgebieten immer komplexer und umfangreicher werden und daher eine besondere Fachkunde der Gerichte erfordern, wobei sich die Komplexität in diesen Sachgebieten in vielen Fällen unabhängig von der Höhe der Streitwerte ergibt. Es ist somit eine weitergehende Spezialisierung der Gerichte erforderlich.
In anderen Rechtsgebieten spielt dagegen eine besondere Ortsnähe eine wichtige Rolle. Bei Streitigkeiten im Nachbarrecht werden bspw. häufig Ortstermine nötig und die Parteien haben aufgrund der bestehenden Sozialbeziehung ein großes Interesse an der persönlichen Anwesenheit in der Verhandlung.
Die nunmehr eingetretenen streitwertunabhängigen Zuweisungen tragen derartigen Umständen Rechnung.
Eingeschränkt wurde dagegen der Zugang zum Recht durch eine Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte. Diese Änderungen waren nachträglich durch den Rechtsausschuss des Bundestages im Rahmen parlamentarischer Beratungen eingebracht worden.
Die neuen Zuständigkeitsregelungen gelten für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig gemacht werden.
Überblick über die wesentlichen Neuerungen
- Der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte wurde von bisher EUR 5.000,00 auf EUR 10.000,00 angehoben,
- streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit für bestimmte Nachbarstreitigkeiten (§ 23 Nr. 2e GVG),
- streitwertunabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte in Streitigkeiten
- über Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
- über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet,
- über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht aus Teil 4 des GWB eine andere Zuständigkeit ergibt,
- aus Heilbehandlungen,
- Anhebung des Beschwerdewerts für Berufungen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und Beschwerden (§ 61 Abs. 1 FamFG) von EUR 600 auf EUR 1.000,
- Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erst bei Beschwer über EUR 25.000 zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO),
- Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a S. 1 ZPO) bis EUR 1.000 zulässig,
- Kostenbeschwerden nach der ZPO und weiteren Gesetzen (GKG, FamGKG, GNotKG, StPO, OWiG, JVEG) sowie Beschwerden nach § 33 RVG müssen den Beschwerdewert von EUR 300 übersteigen.
Ausblick
Bei den Gerichten wird es infolge der Änderungen der Zuständigkeitsregelungen zu einer Veränderung des Personalbedarfs kommen, da sich die Verfahrenseingangszahlen an den Gerichten verschieben werden – bei den Amtsgerichten wird erhöhter Personal- und Raumbedarf entstehen, bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten wird der Personalbedarf dagegen voraussichtlich sinken.
Für die Bürger werden sich erhebliche Einsparungen ergeben. Dies einerseits im Hinblick auf Wegesachkosten und Wegezeiten für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, denn die Amtsgerichte befinden sich meist in größerer räumlicher Nähe zu den Parteien. Andererseits auch im Hinblick auf Anwaltskosten, denn vor den Amtsgerichten herrscht – im Gegensatz zu landgerichtlichen Verfahren – kein Anwaltszwang, d. h. die Parteien müssen sich nicht zwingend anwaltlich vertreten lassen. In vielen Fällen werden sich daher künftig Anwaltskosten einsparen lassen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:
Gesetzesvorhaben zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwertes der Amtsgerichte

