Steuerberatung für Privatpersonen / Vermögens- und Unternehmensnachfolge
Steuerberatung für Privatpersonen / Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Wir stehen Ihnen als persönlicher Partner für Ihre Vermögens- und Nachfolgeplanung zur Seite. Die Strukturierung, Erhaltung und Weitergabe von Vermögen aus privater Hand wirft komplexe steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen auf. Die individuellen Umstände, bezogen auf die jeweiligen Eigentümer, bedürfen einer sorgfältigen Analyse, um die optimalen gesellschafts- und steuerrechtlichen bzw. erbrechtlichen Lösungen zu erarbeiten.

Darüber hinaus gilt es, die vorhandenen Vermögenswerte steueroptimal und rechtlich gesichert zu strukturieren und diese in der Familie weiterzugeben, ebenso wie zu erhalten. Gemeinsam mit Ihnen finden wir die auf Ihre familiäre und unternehmerische Situation zugeschnittene optimale Gestaltung.

Unsere Leistungen für Sie

  • Rechtliche, steuerliche sowie betriebswirtschaftliche Strukturierung und Optimierung bestehender und künftiger Investments einschließlich der Evaluierung der zugehörigen Werte
  • Unterstützung bei Kauf- und Verkaufsprozessen
  • Rechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung bei Nachfolgefragen unter Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse und verschiedener Interessen
  • Umfassende steuerrechtliche Beratung (Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer)
  • Rechtliche Beratungsleistungen zum Schutz Ihres Vermögens (asset protection)

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

Enrico Klar
Enrico Klar

Partner, Steuerberater
Certified Tax Compliance Officer, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU / ISM gGmbH)

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    Fachnews

    BFH versagt Steuerfreiheit: Überlassung von Kühlzellen und Räumlichkeiten für Trauerfeiern keine umsatzsteuerfreie Vermietung

    Die Überlassung von Kühlzellen zur Leichenaufbewahrung sowie von Räumen für Trauerfeiern durch Bestattungsunternehmen ist umsatzsteuerpflichtig – eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG liegt nicht vor. Der BFH widerspricht mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az: V R 31/23) damit der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben v. 23. November 2020). Bestattungsunternehmen, aber auch Krankenhäuser sollten die weitere Entwicklung beobachten und vertragliche Regelungen und die Abrechnungspraxis prüfen.

    28. Mai 2026

    BGH: Ladung einer GmbH zur Gesellschafterversammlung und Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers

    Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 05.05.2026 mit grundlegenden Fragen bezüglich der Ladung von Kapitalgesellschaften als Gesellschafter sowie zur Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers im Verhältnis zu Gesellschaftern und von Gesellschaftern beherrschte Gesellschaften auseinandergesetzt.

    26. Mai 2026

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