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Sozialversicherungspflicht von Piloten

Eine Fluggesellschaft behandelte zahlreiche ihrer Piloten als selbstständige Auftragnehmer, weil die Piloten über einen „Pool“ eines Unternehmens aus Großbritannien in Form einer Limited Company (Ltd.) vermittelt wurden. Die Ltd. hatte mit der Fluggesellschaft einen Vertrag geschlossen, wonach die Fluggesellschaft exklusiven Zugriff auf einen Pool qualifizierter Piloten erlangte. Außerdem schloss die Ltd. die Verträge mit den Piloten unter anderem zu den vertraglich vereinbarten Flugstunden bei der Fluggesellschaft.

26.03.2026
Sozialrecht

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) verlangte von der Ltd., bei der die Piloten unter Vertrag standen, die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Ltds. wandte sich gegen diese Veranlagung.

Hierüber entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Brandenburg) am 21. Januar 2026 (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Januar 2026 – L 16 BA 48/23). Vorausgegangen war ein Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin (SG Berlin). Es ging vorrangig um die Frage, ob und bei wem (Ltd. oder Fluggesellschaft) die Piloten abhängig beschäftigt sind. Zwischen Piloten und der Fluggesellschaft wurden keine Arbeitsverträge abgeschlossen.

Piloten, die in Betrieb und Arbeitsabläufe eingegliedert sind und ihre Tätigkeit nach Dienstplan ausüben, sind Arbeitnehmer!

Das LSG Berlin-Brandenburg beurteilte den Sachverhalt in den wesentlichen Fragen wie das SG Berlin. Beide Gerichte sahen die Piloten nicht als abhängig Beschäftigte der Ltd. an, die die Piloten weitervermittelt hatte – weder im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages zwischen Ltd. und Fluggesellschaft noch im Rahmen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung. Die Piloten arbeiteten nach Dienstplan, Dienstanforderungen und Weisungen der Fluggesellschaft. Unternehmerische Freiheiten der Piloten sahen die Gerichte nicht. Beide Gerichte urteilten deshalb, dass die Piloten als abhängig Beschäftigte der Fluggesellschaft anzusehen sind. Die Zwischenschaltung eines Unternehmens, durch das die Piloten vermittelt worden, änderte hieran nichts.

Die Folgen der Entscheidung sind noch nicht vollständig abzusehen. Das LSG Berlin-Brandenburg folgt jedoch der vom Bundessozialgericht (BSG) vorgezeichneten Linie. Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg ist noch nicht rechtskräftig. Die DRV könnte die Zulassung der Revision beim BSG beantragen. Da sich die DRV mit ihrer Forderung an die Ltd. wandte, war die Frage, ob die Fluggesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, nicht Teil des Prozesses und der Entscheidung. Das LSG hat zudem nicht darüber entschieden, ob und in welchem Umfang deutsches Sozialversicherungsrecht überhaupt Anwendung findet, weil die Klage der Ltd. bereits aus dem oben genannten Grund Erfolg hatte.

Sollte das BSG diese Entscheidung in ihren Grundzügen halten, ist durch die Feststellung der abhängigen Beschäftigung der Piloten bei der Fluggesellschaft eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zumindest wahrscheinlich.

Weitere Informationen:

Keine Sozialversicherungspflicht eines niedergelassenen Arztes für Tätigkeit im Krankenhaus

Sozialversicherungspflicht von Pool-Ärztinnen und Ärzten im vertragsärztlichen Notdienst

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