Die §§ 5 und 6 GrEStG enthalten Regelungen über die Nichterhebung von Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen von Gesellschaftern auf eine Gesamthand (§ 5 GrEStG) bzw. von einer Gesamthand auf Gesellschafter (§ 6 GrEStG). Hintergrund ist dabei, dass jeder Gesamthänder allein schon auf Grund seiner Gesellschafterstellung sachenrechtlich am Gesamthandsvermögen eigentumsmäßig mitberechtigt ist und deshalb bei den Gesamthandsgemeinschaften keine Verselbstständigung des Gesellschaftsvermögens (Grundstück) in der Hand der Personengesellschaft eintritt.
Arell Buchta, Rechtsanwalt, Steuerberater
Mariana Kaiser, Rechtsanwältin