Entsprechend einer Pressemitteilung vom heutigen Tage hat das Bundesverfassungsgericht am 29. März 2017 beschlossen, dass die Regelung in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in den Fassungen seit dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG besagt, dass ein Verlustvortrag anteilig wegfällt, wenn ein so genannter schädlicher Anteilseignerwechsel vorliegt. Dies ist wiederum der Fall, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder einen Erwerberkreis mit gleichgerichteten Interessen übertragen werden.
Das Bundesverfassungsgericht beschloss, dass der Gesetzgeber nunmehr bis zum 31. Dezember 2018 Zeit hat, rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung zu erlassen, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Macht er dies nicht, ist die Regelung seit dem 1. Januar 2008 nichtig.
Es bleibt abzuwarten, wie die neue Regelung, die dann ab 1. Januar 2008 angewendet wird, aussehen wird.
Wir empfehlen Ihnen, entsprechende Verfahren offen zu halten und stehen Ihnen für Fragen jederzeit gern zur Verfügung.
Die Pressemitteilung können Sie hier nachlesen: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-034.html;jsessionid=A607997D5676158DDE53F05DF01E77EE.2_cid394
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Katja Schlemmbach, Steuerberaterin