Fachnews
Update: Vergaberecht und öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit

In unserem Newsbeitrag vom 16. September 2020 hatten wir auf die Entscheidung des EuGH vom 4. Juni 2020 – C-429/19 (Remondis II) hingewiesen. Das Gericht hatte entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechungsentwicklung weiter konkretisiert, unter welchen engen Voraussetzungen eine sogenannte horizontale öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit vergaberechtsfrei sein soll.

15.03.2021

In einer aktuellen Entscheidung hat nun das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 3. Februar 2021 – Verg 25/18) für weitere Klarheit gesorgt.

Ausgangslage

Dieser Entscheidung war ein längerer Rechtstreit vorausgegangen, in dem es um die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Einsatzleitsoftware aus Berlin für die Berufsfeuerwehr Köln ging. Zwischen beiden Städten wurden ein langfristiger EVB-IT Überlassungsvertrag sowie eine Kooperationsvereinbarung geschlossen. Ein Konkurrent des Softwareherstellers beanstandete im Nachprüfungsverfahren erfolglos, die Stadt Köln habe die Beschaffung der Einsatzleitsoftware ausschreiben müssen. Das OLG Düsseldorf legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Sache dem EuGH vor (Beschluss vom 28. November 2018 – Verg 25/18).

Der EuGH stellte in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2020 (C-796/18) fest, dass die Kombination aus Softwareüberlassung und -kooperation zwar als entgeltlicher öffentlicher Auftrag grundsätzlich ausschreibungspflichtig ist. Kommunen dürfen auch dann ausschreibungsfrei zusammenarbeiten, sofern dadurch kein privates Unternehmen bevorzugt wird (ungeschriebenes Besserstellungsverbot). Öffentliche Auftraggeber müssen hierfür sicherstellen, dass für die Beschaffung von Folgeleistungen wie die Anpassung, Implementierung, Pflege und Weiterentwicklung der Software ein fairer Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt hergestellt wird. Die Entscheidung finden Sie hier.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf bestätigte in seinem aktuellen Beschluss, dass diese Vorgaben von der Stadt Köln erfüllt wurden. Durch die Bereitschaft, Bietern im Vergabeverfahren über die Folgeleistungen den Quellcode der Software und zugehörige Informationen zur Verfügung zu stellen, habe die Stadt Köln nach Auffassung des Gerichts die Anforderungen des Besserstellungsverbots eingehalten.

Anmerkung

Mit dieser Entscheidung führt das OLG Düsseldorf die bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Der Beschluss schafft für Kommunen insoweit Klarheit, dass sie bei allen Tätigkeiten, die zur wirksamen Aufgabenerfüllung beitragen, vergaberechtsfrei zusammenarbeiten dürfen.

Darüber hinaus hat diese Entscheidung eine besondere Bedeutung für die Städte und Gemeinden, denn sie enthält eine Handlungsanweisung, wie bei der Beschaffung von Folgeleistungen zu einer Bestands-Software vorzugehen ist. Insbesondere muss beachtet werden, dass Unternehmen in einem Vergabeverfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, sich einarbeiten zu können – mithin eine ausreichende Information gewährt wird.

Gern unterstützen wir Sie in allen Fragen des Vergaberechts.

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