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Teleologische Reduktion des „90 %-Tests“ nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (FG Münster)

Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist im Rahmen der Übertragung von bestimmten Vermögensteilen (sogenanntes begünstigungsfähiges Vermögen) eine Begünstigung im Sinne der §§ 13a und 13b ErbStG ausgeschlossen, wenn das modifizierte (Brutto-)Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Wertes des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Es handelt sich hierbei um den sogenannten Einstiegstest oder auch 90 %-Test für die Anwendung der erbschaft- und schenkungssteuerlichen Begünstigungsvorschriften.

20.01.2022

Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören unter anderem Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsleitung oder Sitz sich im Inland oder in einem EU- oder EWR-Staat befindet, sofern der Schenker oder Erblasser zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

Bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, die jedoch einen besonders hohen Anteil an Verwaltungsvermögen (> 90 % des gemeinen Wertes des Anteils) aufweisen, ist daher eine Verschonung oftmals nicht möglich. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften mit hohen Finanzmitteln (Forderungen oder Geldbestände) kann dies unter Umständen zu negativen Effekten bei der Veranlagung zur Erbschaft- oder Schenkungsteuer führen.

Das Finanzgericht (FG) Münster hat sich mit Urteil vom 24. November 2021 (Az. 3 K 2174/19) hinsichtlich der Auslegung der Norm bei der Übertragung von Anteilen an originär gewerblichen Kapitalgesellschaften geäußert. Demnach sei die Norm in diesen Fällen nicht anzuwenden (teleologische Reduktion).

Das FG Münster stellte fest, dass im vorliegenden Fall die Finanzmittel als Teil des Verwaltungsvermögens mehr als 90 % des gemeinen Wertes der Anteile an der Kapitalgesellschaft ausmachen und damit die Begünstigung grundsätzlich zu versagen sei. Ist die Kapitalgesellschaft hingegen ihrem Hauptzweck nach land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder freiberuflich tätig, sei der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass dieser in solchen Fällen nicht zur Anwendung komme. Da im vorliegenden Fall der Hauptzweck der GmbH originär gewerblich sei, könne die teleologische Reduktion der Norm hier Anwendung finden.

Als Begründung gab das FG Münster an, dass es sich bei § 13b abs. 2 Satz 2 ErbStG um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift handle, die vermeiden solle, dass Vermögen zu günstigen Konditionen übertragen werden kann, das nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht. Allerdings bestehe bei originär land- und forstwirtschaftlich bzw. gewerblich oder freiberuflich tätigen Gesellschaften keine Missbrauchsgefahr. Dies gelte insbesondere für Handels- und Dienstleistungsunternehmen, die typischerweise einen hohen Forderungsbestand aufweisen würden. Die zwingende Anwendung der Norm würde dazu führen, dass die Unternehmen gezwungen wären, entgegen ihrem Geschäftsmodell Ausweichgestaltungen oder betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle oder gar nachteilige Vorgehensweisen zu wählen, um die Option der Begünstigung zu erreichen. Darüber hinaus verwies das FG Münster auf die Gebotenheit der teleologischen Reduktion durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Einschätzung und Ausblick:

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen; das Revisionsverfahren ist derzeit unter dem Az. II R 49/21 anhängig.

Die Einschätzung des FG Münster ist zu begrüßen und spiegelt die deutliche Kritik, welcher die Norm insbesondere bei der Übertragung entsprechender Anteile an Kapitalgesellschaften ausgesetzt war, wider. Sollte das Finanzamt die Anwendung der Begünstigungen bei der Übertragung von Anteilen an originär land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder freiberuflich tätigen Kapitalgesellschaften, welche die Grundvoraussetzungen erfüllen, versagen, ist es daher ratsam, Einspruch einzulegen und mit Verweis auf das oben genannte Revisionsverfahren ggf. Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

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