Steuerberatung für Privatpersonen / Vermögens- und Unternehmensnachfolge
Steuerberatung für Privatpersonen / Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Wir stehen Ihnen als persönlicher Partner für Ihre Vermögens- und Nachfolgeplanung zur Seite. Die Strukturierung, Erhaltung und Weitergabe von Vermögen aus privater Hand wirft komplexe steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen auf. Die individuellen Umstände, bezogen auf die jeweiligen Eigentümer, bedürfen einer sorgfältigen Analyse, um die optimalen gesellschafts- und steuerrechtlichen bzw. erbrechtlichen Lösungen zu erarbeiten.

Darüber hinaus gilt es, die vorhandenen Vermögenswerte steueroptimal und rechtlich gesichert zu strukturieren und diese in der Familie weiterzugeben, ebenso wie zu erhalten. Gemeinsam mit Ihnen finden wir die auf Ihre familiäre und unternehmerische Situation zugeschnittene optimale Gestaltung.

Unsere Leistungen für Sie

  • Rechtliche, steuerliche sowie betriebswirtschaftliche Strukturierung und Optimierung bestehender und künftiger Investments einschließlich der Evaluierung der zugehörigen Werte
  • Unterstützung bei Kauf- und Verkaufsprozessen
  • Rechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung bei Nachfolgefragen unter Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse und verschiedener Interessen
  • Umfassende steuerrechtliche Beratung (Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer)
  • Rechtliche Beratungsleistungen zum Schutz Ihres Vermögens (asset protection)

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Dr. Almuth Werner
Dr. Almuth Werner

Partnerin, Rechtsanwältin

Enrico Klar
Enrico Klar

Partner, Steuerberater
Certified Tax Compliance Officer, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU / ISM gGmbH)

    Zur Beantwortung meiner Anfrage aus dem Kontaktformular werden meine Daten erfasst und gespeichert.

    Fachnews

    Der EuGH konkretisiert das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben!

    Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (C-692/23 – AVR-Afvalverwerking BV) präzisiert der EuGH das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben in kommunalen Konzernstrukturen. Die Prüfung der Inhouse-Fähigkeit darf nicht allein am Umsatz des zu beauftragenden Unternehmens erfolgen. Damit werden die Anforderungen an vergaberechtsfreie Direktbeauftragungen verschärft.

    23. Februar 2026

    Empfänger der Verwaltungsdienstleistungen für eine nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht das Sondervermögen, aber der Stifter

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R13/22) die umsatz-steuerliche Relevanz der vom Treuhänder einer nicht rechtsfähigen Stiftung erbrachten Verwaltungsdienstleistungen angenommen und bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung zur Steuerbarkeit dieser Leistungen bezogen auf ein Sondervermögen. Das Urteil hat eine praktisch hohe Relevanz, da es weit mehr nicht rechtsfähige Stiftungen (auch „Treuhandstiftung“ oder „unselbständige Stiftung“) gibt als rechtsfähige Stiftungen.

    20. Februar 2026

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

    Jetzt anmelden