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Sozialversicherungspflicht eines Rechtsanwaltes

Mit der Entscheidung vom 28. Juni 2022 (AZ: B 12 R 4/20) stellte das Bundessozialgericht (BSG) klar, dass auch für Rechtsanwälte, die Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sind, die Rechtsprechung zu den Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH Anwendung findet.

15.11.2022
1. Hintergrund

Die klagenden Rechtsanwälte waren sämtlich Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer ein und derselben Rechtsanwaltsgesellschaft. Alle Gesellschafter hielten Anteile an der Gesellschaft von 20 v. H. bzw. 25 v. H. Eine Sperrminorität war keinem der Gesellschafter eingeräumt. Die Kläger machten geltend, dass der Beruf des Rechtsanwaltes eine von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abweichende Betrachtung erfordert. Eine abhängige Beschäftigung komme nicht in Betracht, weil Rechtsanwälte unabhängige Organe der Rechtspflege und Angehörige eines freien Berufes sind.

2. Die Entscheidungsgründe

Das BSG entschied, dass die Kläger bei der Rechtsanwaltsgesellschaft abhängig beschäftigt sind.

Die berufsrechtlichen Regelungen, auf die die Kläger abgehoben hatten, stellen nach Auffassung des BSG lediglich die fachliche Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen Tätigkeit sicher. Denn die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte bezieht sich nach § 59j Abs. 6 (vormals § 59f Abs. 4) Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) lediglich auf die Unabhängigkeit in der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes; nicht hingegen auf die Stellung als Geschäftsführer. Eine Eingliederung in das Unternehmen schließen die berufsrechtlichen Regelungen damit nicht aus. Rechtsanwälte unterliegen nach Auffassung des BSG im Rahmen der Unternehmenspolitik den Weisungen der Gesellschafterversammlung.

Im Übrigen wiederholte das BSG Altbekanntes: Wer nicht die notwendige gesellschaftsrechtlich verbürgte Rechtsmacht besitzt, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu leiten und insbesondere ihm selbst nicht genehme Weisungen zu vermeiden, ist abhängig beschäftigt.

3. Praxishinweise

Zweifel an der Entscheidung könnten deshalb zu hegen sein, weil die Rechtsanwälte ihre Vergütung aus der anwaltlichen Tätigkeit bezogen und nicht aus ihrer Organstellung. In eben dieser anwaltlichen Tätigkeit dürfen keine einschränkenden Weisungen erteilt werden. Weisungen der Gesellschafter wären wegen eines Verstoßes gegen die BRAO nichtig.

Wir wenden deshalb mit Spannung den Blick nach Karlsruhe. Beim Bundesverfassungsgericht ist gegen dieses Urteil derzeit eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

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Nicole Jochheim
Nicole Jochheim

Senior Associate, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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