Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich eine wichtige Entscheidung getroffen, die die Anforderungen bei Anteilseignerwechseln an grundbesitzenden Gesellschaften betrifft. Das Finanzgericht betont, dass bei solchen Transaktionen eine fristgerechte und vollständige doppelte Anzeige notwendig ist, insbesondere wenn das schuldrechtliche Geschäft (Signing) und die dingliche Verfügung (Closing) zeitlich auseinanderfallen. Das Gericht sieht keine Zweifel daran, dass bei unterlassener Anzeige in beiden Fällen die Grunderwerbsteuer festzusetzen ist und hat daher die beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Diese Entscheidung bringt frischen Wind in die bisher strittige Diskussion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung zu diesem Thema.
Gemäß den Share-Deal-Vorschriften in § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG fällt Grunderwerbsteuer an, wenn mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Im Gegensatz dazu betreffen die Regelungen in § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG nicht den eigentlichen Erwerb der Anteile, sondern zielen auf die Vereinigung von Anteilen in einer Hand ab, wodurch eine wirtschaftliche Kontrolle über die grundbesitzende Gesellschaft entsteht. Ein zentraler Unterschied liegt im Besteuerungszeitpunkt:
- § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG stellen auf das Closing ab – also den tatsächlichen Übergang der Anteile.
- § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG knüpfen an das Signing – den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags – an.
Grundsätzlich gelten § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG nur subsidiär, also nur dann, wenn eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG nicht möglich ist. Doch genau hier setzt ein umstrittener Punkt an: Wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen, vertreten die Finanzbehörden die Auffassung, dass beide Vorgänge eigenständige steuerbare Erwerbsvorgänge darstellen. Die Folge: doppelte Steuerfestsetzung. Um das zu vermeiden, wurde im Jahr 2022 eine Gesetzesänderung eingeführt, die vorsieht, dass die Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 3a GrEStG aufgehoben bzw. geändert wird, wenn beide Vorgänge fristgerecht und vollständig angezeigt werden.
In der Umsetzung bereitet die doppelte Anzeigepflicht oft Schwierigkeiten, da die dafür vorgesehene Frist mit nur zwei Wochen nach Bekanntwerden des meldepflichtigen Vorgangs – bzw. einem Monat bei ausländischen Steuerschuldnern – äußerst knapp bemessen ist.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich nun in einem konkreten Fall mit der Frage beschäftigt, ob bei unterlassener Anzeige des Closing eine doppelte Steuerfestsetzung gerechtfertigt ist. Im Streitfall wurden sowohl das Signing (Verpflichtungsgeschäft) als auch das Closing (Verfügungsgeschäft) nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 vollzogen.
Nach Auffassung des FG unterliegen beide Vorgänge jeweils eigenständig der Grunderwerbsteuer. Dies entspreche der gesetzlich vorgesehenen stichtagsbezogenen Systematik und den Materialien zum JStG 2022, die zwei selbständige Erwerbsvorgänge innerhalb eines Lebenssachverhalts annehmen. Das Gericht stellte klar, dass die Regelung in erster Linie zukunftsgerichtet anzuwenden ist und ließ offen, ob sie auch rückwirkend Bedeutung entfalten kann.
Ein rückwirkender Entfall der Steuerpflicht aufgrund einer Rückabwicklung (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) oder eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 175 AO wurde ebenso abgelehnt wie die Anwendung des § 174 AO wegen fehlender widerstreitender Festsetzungen.
Auch verfassungsrechtlich sieht das Gericht keine Bedenken gegen die doppelte Steuererhebung bei fehlender Anzeige. Die Pflicht zur vollständigen und fristgerechten Anzeige beider Erwerbsvorgänge (§§ 19, 20 GrEStG) sei trotz Mehraufwand zumutbar. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, greift die Entlastungsregelung des § 16 Abs. 4a, Abs. 5 Satz 2 GrEStG, die eine doppelte Besteuerung verhindern soll.
Insgesamt hat das Gericht entschieden, dass keine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt wird. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Beschwerde zugelassen – betroffene Unternehmen sollten die weitere rechtliche Entwicklung daher aufmerksam verfolgen.
Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof den Sachverhalt einschätzt. Aus steuersystematischer Sicht und nach dem Sinn und Zweck der Norm scheint eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer nicht sachgerecht. Wir halten Sie an dieser Stelle informiert.
Gern unterstützen wir Sie bei anstehenden Anteilsübertragungen sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei den notwendigen Anzeigen. Sprechen Sie uns an!

