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Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028: Auswirkungen auf die Ermittlung latenter Steuern nach § 274 HGB

Die ab 2028 schrittweise vorgesehene Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % ist für Unternehmen grundsätzlich vorteilhaft. Gleichzeitig bringt diese Änderung jedoch auch Herausforderungen mit sich: Bei der Ermittlung latenter Steuern kann sich bereits jetzt ein beachtlicher Aufwand ergeben.

23.03.2026
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Sachverhalt

Latente Steuern nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB entstehen regelmäßig in Jahres- und Konzernabschlüssen, wenn in Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Wertansätze vorliegen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen. Bei der Bewertung der latenten Steuerdifferenzen ist der jeweilige Differenzbetrag mit dem Steuersatz des Unternehmens im Zeitpunkt des Abbaus der Differenz zu multiplizieren. Existieren steuerliche Verlustvorträge ist bei der Ermittlung der latenten Steuern die innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartende Verlustverrechnung zu berücksichtigen (§ 274 Abs. 1 S. 4 HGB).

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sieht vor, den Körperschaftsteuersatz ab dem 1. Januar 2028, von derzeit 15 %, um jeweils einen Prozentpunkt schrittweise zu senken bis auf 10 % ab dem Jahr 2032. Die Berechnung der latenten Steuern ist dadurch mit Mehraufwand verbunden. Die Staffelung der Steuersenkung über fünf Jahresschritte schafft zusätzliche Komplexität.

Für längerfristige Differenzen, die sich über den gesamten Zeitraum der Steuergesetzänderung von 2028 bis 2032 abbauen, sowie für erwartete Verlustverrechnungen über mehrere Jahre, müssen mindestens sechs verschiedene Steuersätze berücksichtigt werden. Durch die Entwicklung der Gewerbesteuerhebesätze der Gemeinden kommen gegebenenfalls weitere Anpassungen in der Bewertung dazu. Dies kann zu einem latenten Steueraufwand oder -ertrag führen, was unmittelbar die Steuerquote sowie den Gewinn in der Rechnungslegung beeinflusst.

Betroffen sind alle Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nach der Verkündung des Gesetzes am 18. Juli 2025 erstellen. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Bilanzerstellung, nicht der Bilanzstichtag.

Fazit und Ausblick

Für Unternehmen besteht jetzt Handlungsbedarf: Um die latenten Steuern zutreffend ermitteln zu können, ist eine sachgerechte Beurteilung erforderlich. Gerne unterstützten wir Sie bei der Ermittlung und Bewertung der latenten Steuern. Sprechen Sie uns bei Bedarf an.

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