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11.04.2019
Es ist wichtig zu wissen, dass Gegenstand dieser Entscheidung lediglich die Umsatzsteuer auf Herstellungspauschalen gemäß der Arzneimittelpreisvereinbarung für Baden-Württemberg ist.
Mit Pressemitteilung vom 10. April 2019 verkündete das Bundessozialgericht „Krankenhäuser müssen Zahlungen für Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen an Krankenkassen erstatten“. Diese Aussage ist in dieser allgemeinen Form missverständlich.
Sie ist insbesondere deshalb missverständlich, weil zu der entscheidenden Frage des Vorsteuerabzugs nichts gesagt wurde. Aufgrund der Besonderheiten der Arzneimittelpreisvereinbarung für Baden-Württemberg war nämlich der Vorsteuerabzug von vornherein nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Denn Streitgegenstand war nur die Umsatzsteuer auf die Herstellungspauschale, nicht auf den Wareneinsatz. Dann stellt sich aber die Frage des Vorsteuerabzugs nicht, weil hinsichtlich der Herstellungspauschale gar kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Es ging im vorliegenden Rechtsstreit somit nur um zwei Fragen:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Urteil des Bundessozialgerichts den Besonderheiten der Arzneimittelpreisvereinbarung in Baden-Württemberg Rechnung trägt und sich auf die Umsatzsteuer für die Herstellungspauschale beschränkt. Zu der Frage, ob die Umsatzsteuer generell zurückgefordert werden kann und inwieweit der Vorsteuerabzug und der Aufwand des Krankenhauses für dessen Ermittlung zu berücksichtigen sind, hat sich das Bundessozialgericht nicht geäußert. Das Urteil ist auf Fälle mit anderen Arzneimittelpreisvereinbarungen nicht übertragbar und enthält somit auch keine generelle Aussage zur Rückzahlungspflicht.
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