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OFD Frankfurt: Verfügung betreffend die Regelung des § 8b Abs. 4 KStG – Unterjähriger Hinzuerwerb von Anteilen bei Streubesitz

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Regelung des § 8b Abs. 4 KStG über Streubesitzdividenden Stellung genommen (OFD Frankfurt S 2750a A – 19 – St 52). Gegenstand der Verfügung ist die sog. „Rückbeziehungsfiktion“ des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG.

12.03.2014

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