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Neugestaltung der Intrastat-Meldungen zum 1. Januar 2022

Seit dem 1. Januar 2022 gibt es einige Neuerungen bei den Intrastat-Meldungen, die von den Meldepflichtigen zwingend zu berücksichtigen sind.

28.01.2022
1. Hintergrund

Intrastat-Meldungen zielen darauf ab, den tatsächlichen innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu erfassen. Unternehmer sind dazu verpflichtet, Auskünfte über ihre Warenströme im Gemeinschaftsgebiet zu geben. Der derzeitige Schwellenwert für die Meldepflicht solcher Warenströme liegt bei EUR 500.000,00 ausgangseitig und EUR 800.000,00 eingangsseitig. Meldepflichtige Unternehmen haben monatlich bis spätestens zum 10. Arbeitstag ihre Meldungen zu den jeweiligen Warenströmen an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.

2. Änderungen

Die Verordnung (EU) 2019/21521 über europäische Unternehmensstatistiken und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 sehen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 einige Neuerungen der Intrastat-Meldungen vor.

Zunächst gibt es Neuerungen bei der Art des Geschäfts (im Folgenden mit „AdG“ bezeichnet). Diese sehen vor, dass teilweise AdG aufgeteilt werden, sodass einige begriffliche Bezeichnungen geändert werden. Beispielsweise findet eine Änderung bei AdG 11 dahingehend statt, als dass für Berichtsmonate in 2021 endgültig getätigte Käufe und Verkäufe nunmehr als AdG 11 bezeichnet werden.

Ebenso wird die Bezeichnung AdG 12 eingeführt, worunter der neue innergemeinschaftliche Fernverkauf fällt. Die neue Nummer AdG 34 soll künftig alle Geschäfte mit Eigentumsübertragung ohne finanzielle Gegenleistung inklusive des Tauschhandels beinhalten.

3. Praxishinweis

Unternehmer sind ab 1. Januar 2022 dazu verpflichtet, ab dem Berichtsmonat Januar desselben Jahres das Ursprungsland auch bei einem Intrastat-Ausgang mittels des zweistelligen ISO-Alpha Codes anzugeben. Das Ursprungsland ist dasjenige Land, in dem die Herstellung der Waren oder ihrer letzten wesentlichen Bearbeitung stattfindet.

Außerdem sind Unternehmer künftig dazu angehalten, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Warenempfängers bei der Warenversendung anzugeben. War diese Angabe also bisher freiwillig, ist sie nunmehr verpflichtend.

Insbesondere im Rahmen von Dreiecks- und Reihengeschäften ist besondere Vorsicht dahingehend geboten, als dass die korrekte USt-IdNr. angegeben wird. Ist der Endkunde im Bestimmungsland bei einem Dreiecksgeschäft unbekannt, so wird die USt-IdNr. aus dem zweistelligen Länderkürzel des Rechnungsempfängers und den aufgefüllten Stellen mit der Ziffer „9“ gebildet.

Für den Unternehmer beinhalten die Neuerungen der Intrastat-Meldungen zum 1. Januar 2022 einige Änderungen.

Für Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und unterstützen Sie bei diesen Änderungen. Sprechen Sie uns an.

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Dr. Kerstin Desens
Dr. Kerstin Desens

Senior Associate, Rechtsanwältin

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