Mit unserem Newsletter vom 10. Juli 2017, berichteten wir über das jüngste BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Organschaft und verwiesen auf ein anhängiges Revisionsverfahren zur organisatorischen Eingliederung mittels Beherrschungsvertrag. Dieses Verfahren ist durch das am 19. Juli 2017 veröffentlichte Urteil des BFH vom 10. Mai 2017 (Az. V R 7/16) beendet worden.
I. Das Urteil in Kürze
Der BFH stellt fest, dass ein im Handelsregister eingetragener Beherrschungsvertrag die organisatorische Eingliederung begründet, weil sich das Weisungsrecht nach § 308 AktG nicht nur auf die Überwachung der Geschäftsführung beschränke, sondern darüber hinaus auf die Leitung der Gesellschaft beziehe. Im Einzelnen umfasse das Weisungsrecht
- die Geschäftsführung,
- die organschaftliche Vertretung sowie
- Maßnahmen im Innenverhältnis der Gesellschaft unter Einschluss der Rechnungslegung.
Daher gehe das durch einen Beherrschungsvertrag vermittelte Weisungsrecht weit über das Weisungsrecht des Mehrheitsgesellschafters gem. § 46 Nr. 6 GmbHG hinaus. Letzteres eröffne nämlich nur die Möglichkeit, einzelne laufende Angelegenheiten an sich zu ziehen. Dagegen könnten dem Geschäftsführer der Organgesellschaft aufgrund des Beherrschungsvertrags direkt Weisungen erteilt werden, ohne dass es einer Gesellschafterversammlung bedürfte. Dadurch sei von Rechts wegen der Vorrang des Organträgers vor dem Interesse der Organgesellschaft gewährleistet.
Zudem verweist der BFH explizit auf die konstitutive Wirkung der Eintragung des Beherrschungsvertrags im Handelsregister hin, weil der Beherrschungsvertrag den rechtlichen Status der Organgesellschaft ändere.
II. Auswirkungen auf die Praxis
Erfreulich ist, dass nun ausdrücklich der (eingetragene) Beherrschungsvertrag als taugliches Eingliederungsmerkmal höchstrichterlich anerkannt ist. Infolgedessen spricht Einiges für die Tauglichkeit auch der übrigen seitens des BMF genannten schriftlich fixierten Vereinbarungen (z.B. „Geschäftsführungsrichtlinien“), mittels derer die organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung begründet werden kann. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich jedoch, die einzelnen Weisungen entsprechend zu dokumentieren.
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Dr. Kerstin Bohne, Rechtsanwältin