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Neues aus dem Vergaberecht: Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt

Zum 1. November 2025 trat das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA) in Kraft.

15.12.2025
Vergaberecht
Neuerungen im Überblick
  • Anwendungsbereich
    Weiterhin auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte beschränkt. Davon ausgenommen sind nunmehr freiberufliche Leistungen.
  • Wertgrenzen neu regelbar
    Wegfall der festen Wertgrenzen im Gesetz (z.  40.000 € bei Dienstleistungen).
    Künftig: Festsetzung der Wertgrenzen durch Verordnung des Ministeriums.
    Geplant: Anhebung der Wertgrenze für Bauleistungen bis zum EU-Schwellenwert (5,53 Mio. €) sowie freihändige Vergaben bis 100.000 € für Kommunen (per Verordnung).
  • Losvergabe
    Anwendungsbereich richtet sich nach Gesamtwert aller Lose.
    Abweichungen bei Einzellosen unterhalb der Schwellenwerte möglich.
  • Bestbieterprinzip (§ 8)
    Nachweise und Erklärungen können erst vom Bestbieter nach Angebotswertung gefordert werden.
    Frist zur Nachreichung: 3–10 Kalendertage.
    Auch Nachunternehmer unterliegen dieser Pflicht.
  • Tariftreue und Entgeltgleichheit (§ 11)
    Klarere, vereinfachte Regelungen und Orientierung an TV-L Ost (Entgeltgruppe 1, Erfahrungsstufe 2).
    Kein eigener Nachweis des Tarifvertrags mehr nötig – Datenblatt aus Tariftreue-Portal ausreichend.
    Lieferleistungen ausdrücklich ausgenommen.
  • Streichung der ILO-Kernarbeitsnormen
    Keine gesonderte Pflicht zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen mehr.
  • Kontrollen und Sanktionen (§§ 1617)
    Öffentliche Auftraggeber dürfen die Einhaltung (z.  mittels Entgeltabrechnungen) kontrollieren.
    Sanktionsmöglichkeiten: Verwarnung, Vertragsstrafe, Auftragssperre bis zu 6 Monaten.
    Wirksamkeit wird nach einem Jahr evaluiert.
  • Fristenberechnung
    Sämtliche Fristen werden wieder in Kalendertagen berechnet (statt bisher Werktagen).
  • Befristung
    Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Neue Schwellenwerte am 1. Januar 2026

Turnusmäßig treten zum 1. Januar 2026 neue Schwellenwerte im Vergaberecht in Kraft. Gemäß der dynamischen Verweisung in § 106 GWB gelten diese unmittelbar und sind mithin anzuwenden. Ihre Gültigkeit ist auf die nächsten zwei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2027 begrenzt.

Im Vergleich zur bisherigen Regelung sind die Schwellenwerte wie folgt leicht gesenkt worden:

  • für Bauaufträge und Konzessionen von bisher 5.538.000 Euro auf nunmehr 5404.000 EUR;
  • für Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge von bisher 221.000 Euro auf nunmehr 216.000 EUR;
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden von bisher 143.000 Euro auf nunmehr 140.000 EUR;
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich sowie im Bereich Verteidigung und Sicherheit von bisher 443.000 Euro auf nunmehr 432.000 EUR.

Die neuen Schwellenwerte gelten für alle ab dem 1. Januar 2026 eingeleiteten Vergabeverfahren. Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer.

Nicht geändert worden sind die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von 750.000 EUR bzw. im Sektorenbereich 1 Mio. EUR für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU.

Unberührt bleiben außerdem sonstige Wertgrenzen des Bundes und der Länder für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen im Beschaffungsablauf (z.B. bei der Wahl der Verfahrensart im Unterschwellenbereich).

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Stefan Näther
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