Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat erstmals zur Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts im sog. Bundesmodell Stellung bezogen und die Klagen mit den Aktenzeichen 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23 abgewiesen.
Sachverhalt
Die im Wesentlichen gleich gelagerten Streitfälle betrafen die Bewertung von Eigentumswohnungen in Berlin. Die Kläger äußerten ausführlich allgemeine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregelungen des Bundesmodells. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 K 3142/23 wurden zudem die Vorgaben des Gutachterausschusses sowie die gesetzlich typisierten Nettokaltmieten angegriffen. Von der Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Verkehrswertgutachten nachzuweisen, machten die Kläger keinen Gebrauch.
Urteil und Begründung
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klagen ab und bestätigte die Grundsteuerbewertung des Bundesmodells.
Nach der Auffassung des Finanzgerichtes entsprechen die angefochtenen Bescheide den einfach-rechtlichen Vorgaben und auch die zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Überdies seien Rechtsverstöße des Gutachterausschusses in den betreffenden Fällen nicht ersichtlich, weshalb die Frage, ob und inwieweit die Bodenrichtwerte einer finanzgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, dahinstehen könne.
Einschätzung und Ausblick
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg knüpft mit seiner aktuellen Entscheidung an die Rechtsprechung des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen 4 K 2189/23) und des Sächsischen Finanzgerichts (Aktenzeichen 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23) an. Damit ist jedoch noch keine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts verbunden. Bereits jetzt ist unter dem Aktenzeichen II R 25/24 ein entsprechendes Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Und auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Nachdem der Bundesfinanzhof diese Frage in seiner letzten Entscheidung noch offengelassen hatte, wird er nun doch zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Grundsteuerwertfeststellung nach dem Bundesmodell Stellung beziehen müssen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.