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19.07.2022
Die für die Gründung der Gesellschaft erforderlichen Beurkundungen des Gesellschaftsvertrages (Satzung) und der Beschlüsse der Gesellschafter erfolgen dabei mittels Videokommunikation mit einem Notar gemäß §§ 16a bis 16e BeurkG. Die erforderliche Identifizierung der Beteiligten durch den Notar ist nun durch das Auslesen der Lichtbilder aus dem Chip der Ausweisdokumente der Beteiligten zulässig. An die Stelle der Unterschrift unter die Urkunde tritt eine qualifizierte elektronische Signatur sämtlicher Gesellschafter. Notaren wird ein besonderes Online-Videokonferenzsystem zur Verfügung gestellt.
Auch das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers beim Notar ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft erforderlichen öffentlich zu beglaubigenden Erklärungen und die Anmeldung des Geschäftsführers beim Handelsregister können ebenfalls per Videokommunikation mit einem Notar erfolgen.
Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens (höchstens drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer) oder unter Verwendung der Musterprotokolle erfolgen. Der Gesetzgeber stellt eigene Muster für Online-Gründungen zu Verfügung.
Nach dem ebenfalls geänderten § 12 Abs. 1 HGB ist die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation für die Anmeldung durch Einzelkaufleute und Kapitalgesellschaften möglich. Weiterhin ist die digitale Gründung auf Bargründungen beschränkt, die komplexere Sachgründung ist also ausgeschlossen.
Kapitalerhöhungen und andere Kapitalmaßnahmen außerhalb des Gründungsvorgangs sind ebenfalls nicht möglich.
Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Den Volltext des DiRUG finden Sie hier.
Über die genannten Neuerungen hinaus, will der Gesetzgeber mit einem weiteren Gesetz zusätzliche Erleichterungen schaffen.
Der Anwendungsbereich des notariellen Verfahrens zur Online-Beurkundung soll auf alle Rechtsträger, auf Sachgründungen, Gründungsvollmachten und einstimmig gefasste Beschlüsse zur Änderung der Satzung (satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) ausgeweitet werden.
Die aktuelle Fassung des Referentenentwurfes „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“ finden Sie hier.
Für Fragen zum Gesellschaftsrecht, ob zu Gesellschaften oder Gesellschaftern, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gern an.