Ab dem 1. Oktober 2026 unterliegen ausländische Reiseveranstalter, Reisebüros, Buchungsplattformen und andere Anbieter, die Maledivenreisen verkaufen oder vermitteln, der maledivischen Goods and Services Tax (GST). Betroffen sind Anbieter ohne Sitz oder feste Geschäftseinrichtung auf den Malediven.
Was wird besteuert?
Die Regelung erfasst sogenannte Inbound Tourism Products (ITBs) sowie damit zusammenhängende Vermittlungs- oder Buchungsdienstleistungen. Dazu gehören insbesondere Übernachtungen, Verpflegung, Beförderungsleistungen sowie touristische Aktivitäten wie Ausflüge, Tauchen, Wassersport-, Wellness- und Kulturangebote auf den Malediven. Politisch wird das mit dem Bestimmungsortprinzip begründet, d. h. besteuert werden soll an dem Ort, an dem Waren oder Dienstleistungen konsumiert werden (hier auf den Malediven) und zwar unabhängig vom Sitz des Anbieters (Gleichbehandlung inländischer / ausländischer Tourismusbranche). Ausnahmeregelungen, Registrierungsschwellen oder Ähnliches sind aktuell nicht vorgesehen.
Die GST wird grundsätzlich nicht auf den gesamten Reisepreis erhoben. Bei Reiseveranstaltern soll vielmehr die Marge, bei Vermittlern beziehungsweise Buchungsdienstleistern die Provision oder Buchungsgebühr als Bemessungsgrundlage dienen. Leistungen, die nicht zum maledivischen Tourismusprodukt gehören, etwa internationale Flüge oder ein Transitaufenthalt außerhalb der Malediven, werden bei der Berechnung ausgenommen.
Der derzeit geltende Tourismus-GST-Satz beträgt 17 %.
Ab wann wird besteuert?
Entscheidend ist nicht das Reisedatum, sondern der Zeitpunkt der Leistung. Maßgeblich ist grundsätzlich der früheste von folgenden Zeitpunkten:
- Rechnungsstellung,
- vollständiger oder teilweiser Zahlung oder
- der dritte Tag nach Erbringung der Leistung.
Kurz aufatmen können damit Verkäufer und Vermittler von Maledivenreisen, deren Rechnungslegung oder Zahlungseingang vor dem 1. Oktober 2026 liegt.
Umgekehrt können jedoch auch bereits vor dem 1. Oktober 2026 gebuchte Reisen steuerpflichtig werden, wenn beispielsweise die Rechnung erst danach ausgestellt oder die Zahlung erst danach vereinnahmt wird.
Was sollten betroffene Unternehmen jetzt prüfen?
Unternehmen, die Reisen auf die Malediven verkaufen oder vermitteln, sollten kurzfristig prüfen, ob eine Registrierung erforderlich ist und welche Anpassungen bei Kalkulation, Rechnungsstellung und Dokumentation vorzunehmen sind.
Praxisausblick
Die geplante Ausweitung, insbesondere die kurzfristige Umsetzung, wird zu recht von Tourismusverbänden wie dem Deutschen Reiseverband (DRV) und der European Travel Agents‘ and Tour Operators‘ Association (ECTAA) heftig kritisiert. Dabei wurde unter anderem die Verschiebung der Maßnahme, die Einführung einer Registrierschwelle und eines vereinfachten Verfahrens, die Beachtung von komplexen Vertriebsketten sowie schlussendlich einer Übergangsregelung für bereits vermittelte ITPs genannt.
Unklar ist, ob die Malediven hier noch einmal einlenken. Einzelheiten sind trotz eines Mitte September zirkulierten „Leitfadens“ weitgehend unklar.
Klar ist bisher nur: Es kommt ein hoher Verwaltungsaufwand auf die betroffenen ausländischen Anbieter und/oder Vermittler von Maledivenreisen zu. Dies gilt nicht zuletzt angesichts der umsatzunabhängigen Registrierungspflicht: so werden kleinen Anbietern, die nur eine begrenzte Anzahl an Tourismusprodukten verkaufen oder vermitteln, unverhältnismäßige Kosten auferlegt.
Gern halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

