Fachnews
Klimaschutz und Steuerrecht

Zusammen mit seinen europäischen Partnern hat sich die Bundesrepublik Deutschland geeinigt, den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 in Europa um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ sollen wichtige Impulse gesetzt werden, um die gesetzten Ziele zu erreichen, indem umweltfreundliches Verhalten steuerlich stärker gefördert werden soll.

28.10.2019

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat bereits am 10. Oktober 2019 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht veröffentlicht. Am 16. Oktober 2019 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf beschlossen. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Inhalte des Entwurfs vor:

  • Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren sollen energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ab 2020 durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind dabei Einzelmaßnahmen, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW) als förderfähig eingestuft sind (etwa Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage, Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen).Dabei sind 20 % der jeweiligen Aufwendungen, maximal jedoch EUR 40.000 je Objekt, verteilt über drei Jahre (jeweils 7 % im ersten und zweiten Jahr und 6 % im dritten Jahr) von der Steuerschuld abziehbar. Die konkreten Mindestanforderungen sollen in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt werden.

  • Befristete Anhebung der Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

Die Pendlerpauschale soll in einem befristeten Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben werden. Die befristete Anhebung soll auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen werden. Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % der erhöhten Entfernungspauschale zu wählen.

  • Senkung der Umsatzsteuer für den Bahnverkehr

Ab 2020 soll die zu entrichtende Umsatzsteuer auf Leistungen des öffentlichen Personenschienenbahnfernverkehrs von 19 % auf 7 % gesenkt werden.

Darüber hinaus soll mit dem „Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes“ die Luftverkehrsteuer ab April 2020 deutlich erhöht werden und dazu beitragen, die Umsatzsteuersenkung beim Bahnverkehr zu ermöglichen. Inlandflüge und Flüge innerhalb der Europäischen Union (EU) sollen dabei künftig statt mit EUR 7,50 mit EUR 13,03 besteuert werden. Flüge über 2.500 km bis 6.000 km werden künftig mit EUR 33,01 und Flüge über 6.000 km mit EUR 59,43 besteuert.

  • Erhöhter Hebesatz bei der Grundsteuer für Gebiete für Windenergieanlagen

Den Gemeinden soll ab 2020 ermöglicht werden, einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dieser muss höher sein als der jeweilige Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bzw. das Grundvermögen.

Weitere Maßnahmen, etwa die Förderung der Elektromobilität, werden über das Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) abgedeckt. Wir verweisen hierzu auf unseren Newsbeitrag vom 14. Mai 2019.

Die Gesetzentwürfe für das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ wurden auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

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