Internationale Steuerberatung
Internationale Steuerberatung

Der internationale Markt bietet nicht nur Großunternehmern sondern auch Mittelständlern gute Geschäftschancen. Bei deren Nutzung stellen sich neben rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten auch wichtige und komplexe steuerliche Fragen, beispielsweise nach der Rechtsform, bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen und den steuerlichen Rahmenbedingungen des Zielmarktes. Hier setzt unsere steuerliche Beratung an, die Ihnen hilft, Risiken mit angemessenem Aufwand zu beherrschen und eine optimale Struktur der Investition zu finden.

Unsere Leistungen für Sie

  • Steuerlich optimale Gestaltung von Inbound- und Outbound Investitionen
  • Beratung im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstätten und Auslandsbetriebsprüfungen
  • Besteuerung und Sozialversicherung von Expatriates/Mitarbeiterentsendungen
  • Besteuerung von Dividenden, Zins- und Lizenzeinkünften

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner
Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachberater für internationales Steuerrecht

Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

Isabelle Schiener
Isabelle Schiener

Partnerin, Steuerberaterin

    Zur Beantwortung meiner Anfrage aus dem Kontaktformular werden meine Daten erfasst und gespeichert.

    Fachnews

    Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält Bundesmodell für verfassungskonform

    Der Bundesfinanzhof hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Bundesmodells. Die gegen das pauschalierte Ertragswertverfahren gerichteten Klagen mit den Aktenzeichen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 wurden entsprechend zurückgewiesen.

    19. Dezember 2025

    BFH-Urteil zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Mitvermietung eines Lastenaufzugs als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft

    Der BFH hat mit Urteil vom 25. September 2025 (Aktenzeichen: IV R 31/23) entschieden, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht und im Streitfall als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft qualifiziert wird. Außerdem werden weitere Abgrenzungskriterien aufgestellt.

    17. Dezember 2025

    eureos Infoservice

    Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

    Jetzt anmelden