International Business
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eureos berät Sie auch international. Unsere Expertinnen und Experten verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in internationalen Projekten. Wir beraten sowohl deutsche Unternehmen, die international tätig sind, als auch internationale Unternehmen, die in Deutschland agieren.

Geschäftsbeziehungen zum Ausland und eine grenzüberschreitende Arbeitsteilung betreffen nicht nur international operierende Großkonzerne, sondern auch mittelständisch geprägte Unternehmen mit Auslandsaktivitäten, Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen oder ausländischen Gesellschaftern.

eureos unterstützt Sie in allen Fragen einer internationalen Wirtschaftstätigkeit. Wir koordinieren Beratungsaufträge mit Auslandsbezug stets in Zusammenarbeit mit Experten aus unseren internationalen Netzwerken, u. a. IR Global.

Unsere Leistungen für Sie

  • Gutachterliche Stellungnahmen und Gestaltungsberatung
  • Betreuung und Gestaltung von Inbound/Outbound-Investitionen
  • Gestaltung von internationalen Verträgen
  • Beratung im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen und der Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
  • Arbeitnehmerentsendung, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, Besteuerung von Expatriates

Wir beraten persönlich.

Ihre Ansprechpartner

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Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachberater für internationales Steuerrecht

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    Fachnews

    Grundsteuer: Bundesfinanzhof hält Bundesmodell für verfassungskonform

    Der Bundesfinanzhof hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Bundesmodells. Die gegen das pauschalierte Ertragswertverfahren gerichteten Klagen mit den Aktenzeichen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 wurden entsprechend zurückgewiesen.

    19. Dezember 2025

    BFH-Urteil zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Mitvermietung eines Lastenaufzugs als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft

    Der BFH hat mit Urteil vom 25. September 2025 (Aktenzeichen: IV R 31/23) entschieden, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht und im Streitfall als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft qualifiziert wird. Außerdem werden weitere Abgrenzungskriterien aufgestellt.

    17. Dezember 2025

    eureos Infoservice

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