International Business
International Business

eureos berät Sie auch international. Unsere Expertinnen und Experten verfügen über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in internationalen Projekten. Wir beraten sowohl deutsche Unternehmen, die international tätig sind, als auch internationale Unternehmen, die in Deutschland agieren.

Geschäftsbeziehungen zum Ausland und eine grenzüberschreitende Arbeitsteilung betreffen nicht nur international operierende Großkonzerne, sondern auch mittelständisch geprägte Unternehmen mit Auslandsaktivitäten, Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen oder ausländischen Gesellschaftern.

eureos unterstützt Sie in allen Fragen einer internationalen Wirtschaftstätigkeit. Wir koordinieren Beratungsaufträge mit Auslandsbezug stets in Zusammenarbeit mit Experten aus unseren internationalen Netzwerken, u. a. IR Global.

Unsere Leistungen für Sie

  • Gutachterliche Stellungnahmen und Gestaltungsberatung
  • Betreuung und Gestaltung von Inbound/Outbound-Investitionen
  • Gestaltung von internationalen Verträgen
  • Beratung im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen und der Anwendung und Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen
  • Arbeitnehmerentsendung, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen, Besteuerung von Expatriates

Wir beraten persönlich.

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Arell Buchta
Arell Buchta

Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater
Fachberater für internationales Steuerrecht

Ines Kanitz
Ines Kanitz

Partnerin, Steuerberater

Isabelle Schiener
Isabelle Schiener

Partnerin, Steuerberaterin

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    Fachnews

    Der EuGH konkretisiert das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben!

    Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (C-692/23 – AVR-Afvalverwerking BV) präzisiert der EuGH das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben in kommunalen Konzernstrukturen. Die Prüfung der Inhouse-Fähigkeit darf nicht allein am Umsatz des zu beauftragenden Unternehmens erfolgen. Damit werden die Anforderungen an vergaberechtsfreie Direktbeauftragungen verschärft.

    23. Februar 2026

    Empfänger der Verwaltungsdienstleistungen für eine nicht rechtsfähige Stiftung ist nicht das Sondervermögen, aber der Stifter

    Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R13/22) die umsatz-steuerliche Relevanz der vom Treuhänder einer nicht rechtsfähigen Stiftung erbrachten Verwaltungsdienstleistungen angenommen und bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung zur Steuerbarkeit dieser Leistungen bezogen auf ein Sondervermögen. Das Urteil hat eine praktisch hohe Relevanz, da es weit mehr nicht rechtsfähige Stiftungen (auch „Treuhandstiftung“ oder „unselbständige Stiftung“) gibt als rechtsfähige Stiftungen.

    20. Februar 2026

    eureos Infoservice

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