Insolvenzverwaltung
Insolvenzverwaltung

Wir verfügen über die personellen und sachlichen Ressourcen zur Bearbeitung von Insolvenzverfahren jeglicher Größenordnung.

Aufgrund unserer betriebswirtschaftlichen Expertise haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, insolvenzbefangene Unternehmen zu sanieren. Unser Ziel ist es, die Wertschöpfung zu erhalten und hierdurch die bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erzielen. Hierfür analysieren wir die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und unterziehen sie einem Marktvergleich, um Restrukturierungspotentiale zu identifizieren und die Ertragsfähigkeit wiederherzustellen.

Um unsere Zielstellung zu erreichen, legen wir einen Schwerpunkt auf die Betriebsfortführung, die sog. übertragende Sanierung (asset deal) und Erstellung von Insolvenzplänen.

Durch eine direkte und offene Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten schaffen wir Transparenz und Vertrauen. Beides sind Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Sanierung.

Verlässlichkeit steht für uns an oberster Stelle. Standardisierter und digitalisierte Prozesse garantieren eine strukturierte und effiziente Bearbeitung der Verfahren sowie eine professionelle Berichterstattung.

Insolvenzverwaltung ist Teamarbeit. Daher unterstützt eureos aktiv die ständige Weiterbildung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wir unterstützen und begleiten Sie in den Bereichen

Fachnews

BGH: Sittenwidriges Handeln kann Organhaftung auch nach Ausscheiden aus Organstellung begründen

Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung richtet sich nicht nur nach seiner formalen Organstellung, sondern nach seiner tatsächlichen Rolle in einem täuschenden Geschäftsmodell. Systematische Täuschungen über Marktstellung und behördliche Zulassungen führen zur Sittenwidrigkeit und können auch für nachwirkende Verträge Haftung auslösen.

20. Januar 2026

Nießbrauch an vermieteten Grundstücken: Bundesfinanzhof stuft Verzichtsentgelt als steuerpflichtige Entschädigung ein

Gemäß BFH-Urteil vom 10. Oktober 2025 (Aktenzeichen: IX R 4/24) ist das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn das Grundstück vom Nießbraucher zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet wird und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

19. Januar 2026

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