Insolvenzverwaltung
Insolvenzverwaltung

Wir verfügen über die personellen und sachlichen Ressourcen zur Bearbeitung von Insolvenzverfahren jeglicher Größenordnung.

Aufgrund unserer betriebswirtschaftlichen Expertise haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, insolvenzbefangene Unternehmen zu sanieren. Unser Ziel ist es, die Wertschöpfung zu erhalten und hierdurch die bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu erzielen. Hierfür analysieren wir die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und unterziehen sie einem Marktvergleich, um Restrukturierungspotentiale zu identifizieren und die Ertragsfähigkeit wiederherzustellen.

Um unsere Zielstellung zu erreichen, legen wir einen Schwerpunkt auf die Betriebsfortführung, die sog. übertragende Sanierung (asset deal) und Erstellung von Insolvenzplänen.

Durch eine direkte und offene Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten schaffen wir Transparenz und Vertrauen. Beides sind Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Sanierung.

Verlässlichkeit steht für uns an oberster Stelle. Standardisierter und digitalisierte Prozesse garantieren eine strukturierte und effiziente Bearbeitung der Verfahren sowie eine professionelle Berichterstattung.

Insolvenzverwaltung ist Teamarbeit. Daher unterstützt eureos aktiv die ständige Weiterbildung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wir unterstützen und begleiten Sie in den Bereichen

Fachnews

FG Thüringen zur Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingegangenen Miet- und Pachtzinsen

Das FG Thüringen hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (Aktenzeichen: 1 K 183/22) bestätigt, dass Miet- und Pachtzinsen, die in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingehen, nicht gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind.

13. März 2026

BMF schafft Klarheit zur Umsatzsteuer bei Dauerverlustbetrieben

Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen erstmals zur umsatzsteuerlichen Behandlung von dauerdefizitär betriebenen Einrichtungen Stellung genommen, die öffentliche Zuschüsse erhalten. Für die Frage der Unternehmereigenschaft sieht es eine zweistufige Prüfung sowie eine widerlegbare Vermutung zur Nichtwirtschaftlichkeit (Kostendeckungsgrad bis 3 %) vor. Es gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027.

5. März 2026

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