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Home Office: Was ist eine Versetzung im Sinne von §§ 99, 95 III 1 BetrVG?

Nicht nur die Entsendung eines Mitarbeiters in das Home Office und die entsprechende Rückkehr in den Betrieb können eine mitbestimmungspflichtige Versetzung i. S. v. §§ 99, 95 III 1 BetrVG darstellen. Der Betriebsrat ist auch dann um Zustimmung zu ersuchen, wenn der Arbeitnehmer ohne Änderung seiner fortdauernden Abordnung im Home Office (formal) einer neuen Betriebsstätte zugeordnet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zuordnung länger als einen Monat dauert.

12.08.2020

1. Der Fall

Die Arbeitgeberin führte im März 2017 vier Niederlassungen zu einer Betriebsstätte zusammen. 34 Arbeitnehmer, welche vormals an den nun geschlossenen Standorten beschäftigt waren, wechselten daraufhin in das Home Office, während ihre Fachvorgesetzten unter Beibehaltung der Führungsfunktion in die neue Betriebsstätte wechselten. Am 10. April 2018 unterrichtete die Arbeitgeberin den zuständigen Betriebsrat über die anstehende Versetzung der 34 Arbeitnehmer in die verlegte Betriebsstätte unter Zuweisung einer dauerhaften Home-Office-Tätigkeit. Der Betriebsrat widersprach der Versetzung. Die Arbeitgeberin ließ zunächst erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt feststellen, dass die Angliederung an einen neuen Dienstort nicht mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 95 III BetrVG sei. Der Betriebsrat legte gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde ein.

2. Die Entscheidung

Die Beschwerde war erfolgreich. Das LAG Hessen sieht eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach den Maßgaben der §§ 99, 95 III 1 BetrVG als gegeben an:

Gemäß § 95 III Satz 1 BetrVG sei die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn sie voraussichtlich die Dauer eines Monats überschreitet. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs setze voraus, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers für einen mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachter als eine andere anzusehen ist. Neben einer Änderung des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, des Arbeitsortes oder der Art der Tätigkeit könne sich dies auch aus einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit ergeben. So erfülle etwa die Umsetzung einer Pflegekraft in eine andere Station auch bei inhaltlich unveränderter Tätigkeit jedenfalls dann den gesetzlichen Versetzungsbegriff, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch selbstständig sind (BAG, 29.02.2000, Az.: 1 ABR 5/99).

Zu einer derartigen Änderung der Position eines Arbeitnehmers in der betrieblichen Organisation führe die Zuweisung eines neuen Dienstortes auch dann, wenn wie hier der Inhalt der Tätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers, sein Arbeitsort in seinem Home Office und die Person des ihm übergeordneten Fachvorgesetzten unverändert bleibt. Auch dann werde der Arbeitnehmer fachlich einem anderen – hier neuen – Teil der Betriebsorganisation zugeordnet. Die früheren Betriebsstätten seien organisatorisch selbstständige Betriebsabteilungen gewesen, da von ihnen aus die ihnen zugeordneten Arbeitnehmer durch Fachvorgesetzte angeleitet wurden. Durch die Neuzuordnung ändere sich daher für die betroffenen Arbeitnehmer die Stellung innerhalb der Betriebsorganisation.

Die Arbeitgeberin hat die Entscheidung mittels Rechtsbeschwerde angegriffen. Eine endgültige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht noch aus. Mit einer Bestätigung der Entscheidung des LAG Hessen ist vor dem Hintergrund der bisherigen BAG-Rechtsprechung zu rechnen.

3. Einordnung und Tipps für die Praxis

Anerkannt war bisher, dass die Versetzung eines Arbeitnehmers in das Home Office und zurück in den Betrieb eine Versetzung nach § 95 III 1 BetrVG darstellt, jedenfalls, wenn sie länger als einen Monat andauert. Im hier entschiedenen Fall änderte sich allerdings weder der tatsächliche Tätigkeitsort oder die tatsächliche Stellung noch der Aufgabenkreis des Arbeitnehmers. Es bestand auch keine Pflicht, am neuen Dienstort erscheinen zu müssen.

Dass eine Änderung der betrieblichen Organisation, die für den Arbeitnehmer erkennbar nur „im Hintergrund“ läuft, auch eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung darstellen kann, erfordert vom Arbeitgeber mehr Sensibilität bei der Beurteilung des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG. Mit der Einführung oder Änderung von modernen Arbeitsformen (Home Office, Co-Working etc.) gehen häufiger Änderungen der Organisationsstruktur einher, die nach den Vorgaben des LAG Hessen nun mitbestimmungspflichtig sind, auch wenn sie für die betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall auf den ersten Blick nicht mit einer Veränderung einhergehen mögen.

Keine Relevanz hat die Entscheidung auf die individualrechtliche Beurteilung der „Versetzung“. Ob es sich bei der Maßnahme vorliegend überhaupt um eine Weisung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers handelte und, falls ja, ob sie rechtmäßigerweise im Rahmen seines billigen Ermessen ergehen durfte, ist keine Frage von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates. In Betrieben ohne Betriebsrat (und Personalrat) wird eine Neuzuweisung von Mitarbeitern zu eigenständigen Betriebsstätten bei ansonsten unveränderter (Home-Office-)Tätigkeit grundsätzlich ohne Weiteres durchführbar sein.

Den Volltext zur vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen, LAG Hessen, Beschluss vom 14.01.2020 – 4 TaBV 5/19, finden Sie hier

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