Fachnews
FG Münster äußert verfassungsmäßige Zweifel an der 90 %-Grenze des §13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG

Nach den §§ 13a ff, 19a, 28 und 28a ErbStG ist der Erwerb von unternehmerischem Vermögen steuerlich unter der Voraussetzung begünstigt, dass der Anteil des schädlichen Verwaltungsvermögens nicht mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). In seinem Beschluss vom 3. Juni 2019 (Az. 3 V 3697/18 Erb) hat das Finanzgericht Münster (FG Münster) Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelung geäußert.

24.10.2019

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Tochter erhielt von ihrem Vater alle Geschäftsanteile an einer GmbH im Wege einer Schenkung, die nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigungsfähiges Vermögen darstellen. Aufgrund hoher Finanzmittel im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG und R E 13b.23 ErbStR-E war die 90 %-Grenze rechnerisch überschritten, sodass das Finanzamt die Begünstigung verwehrte. Gegen die festgesetzte Schenkungsteuer legte die Tochter Einspruch ein und beantragte beim FG Münster Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war beim FG Münster erfolgreich (Beschluss vom 3. Juni 2019).

In seinem Beschluss zum Verfahren zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheides äußert das FG Münster ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides, da die gesetzliche Regelung zu einem wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren Ergebnis führe. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin in ihrer Einspruchsbegründung anführte, dass bei Zugrundelegung der durch § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG vorgeschriebenen Formel (vereinfacht: Verwaltungsvermögen zzgl. Finanzmittel geteilt durch Unternehmenswert) eine mathematisch nicht nachvollziehbare Quote von Finanzmitteln und Verwaltungsvermögen am Unternehmenswert in Höhe von 473 % errechnet würde. Dies sei darauf zurückzuführen, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG Nettovermögen (Verwaltungsvermögen und Finanzmittel) mit Bruttovermögen nach Schuldenverrechnung (Unternehmenswert) ins Verhältnis setze. Dieses Ergebnis sei nach Ansicht der Einspruchsführerin willkürlich und würde den Prinzipien der gleichmäßigen Besteuerung und dem Leistungsfähigkeitsprinzip nicht gerecht. Das FG Münster teilt diese Ansicht. Zweifelhaft sei nach Urteil des Gerichts in diesem Zusammenhang auch, ob dieses Ergebnis durch den Gesetzeszweck der Norm (Missbrauchsvermeidung) gedeckt wird. Allerdings sei erst im Hauptsachverfahren zu entscheiden, ob die Vorschrift teleologisch zu reduzieren sei.

Grundsätzlich ist der Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten. Dennoch sollte in ähnlich gelagerten Fällen unter Verweis auf den Beschluss Einspruch eingelegt werden, um die Bescheide offen zu halten. Weiterhin sollte vor jeder Schenkung die Einhaltung der 90 %-Grenze sorgfältig überprüft werden. Gern unterstützen wir Sie bei der entsprechenden Prüfung sowie bei der Vorbereitung und Durchführung von Gestaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung der 90 %-Grenze.

Abschließend bleibt zu konstatieren, dass die aktuell gültigen Regelungen zur Verschonung von Unternehmensvermögen im Erbschaftsteuergesetz erneut mit reichlich Diskussionsbedarf und Rechtsunsicherheit behaftet sind. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner letzten Entscheidung zum Erbschaftsteuergesetz das (frühere) Alles-oder-Nichts-Prinzip beim Verwaltungsvermögenstest als verfassungswidrig eingestuft hat, gibt Anlass zu der Annahme, dass die aktuell gültigen Verschonungsregelungen ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten werden. Über die weitere Entwicklung werden wir Sie an dieser Stelle informiert halten.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Jana Massow
Jana Massow

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

Enrico Klar
Enrico Klar

Senior Associate, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden