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FG Düsseldorf stärkt Unternehmen: Keine Betriebsaufspaltung bei untergeordneter Bedeutung

Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: 5 K 814/22 G,F) stärkt Grundstücksunternehmen, die Flächen für Nebentätigkeiten vermieten. Damit wird bestätigt, dass keine zwingende sachliche Verflechtung durch Dachflächenvermietung für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen vorliegt, insofern den einzelnen unterschiedlichen Geschäftsbereichen des Betriebsunternehmens lediglich untergeordnete Bedeutungen zukommen.

19.09.2025
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
1. Sachverhalt

Verhandelt wurde der Fall eines bestandsverwaltenden Wohnungsunternehmens. Die Klägerin war Organträgerin und mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt, die überwiegend interne Dienstleistungen für den Konzern erbrachte. Zusätzlich pachtete die Enkelgesellschaft Dachflächen von der Organmutter, um Strom aus Photovoltaikanlagen zu erzeugen.

Die Klägerin begehrte in diesem Fall als Organträgerin die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das zuständige Finanzamt verneinte diese gewerbesteuerliche Kürzung jedoch und begründete dies mit dem Vorliegen einer Betriebsaufspaltung. Die Überlassung der Dachflächen sei laut Finanzamt von wesentlicher Bedeutung für das Geschäftsfeld der Stromgewinnung mittels der Betreibung von Photovoltaikanlagen. Dadurch sei die sachliche Verflechtung entsprechend für diesen Teilbereich des Unternehmens gegeben. Die Klägerin sah sich nach erfolglosem Einspruch in ihren Rechten verletzt und wandte sich an das Finanzgericht Düsseldorf.

2. Urteil und Begründung

Der 5. Senat am Finanzgericht Düsseldorf folgte in seinem Urteil vom 19. Februar 2025 nicht der Argumentation des zuständigen Finanzamts. Dabei verwies das Gericht insbesondere auf die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes. Gemäß der sogenannten Filialrechtsprechung (vgl. BFH, Urteil v. 4. November 1992 – XI R 1/92, BFH, Urteil v. 19. März 2009 – IV R 78/06 und BFH, Urteil v. 18. Juni 2015 – IV R 11/13) liege im Streitfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung keine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Enkelgesellschaft vor. Entscheidend sei gemäß dem Urteil des Finanzgerichts, dass die Dachflächennutzung der Klägerin im Verhältnis zu den übrigen Tätigkeitsbereichen der Betriebsgesellschaft von nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei, denn die Photovoltaik-Aktivitäten machten lediglich einen äußerst geringen Teil des Gesamtumsatzes des Unternehmens aus.

3. Einordnung und Ausblick

Damit urteilte das FG Düsseldorf abweichend zum Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 8. März 2018 (Aktenzeichen: 3 V 496/17). Nach Auffassung des FG Düsseldorf sei die Filialrechtsprechung des Bundesfinanzhofes, entgegen der Ansicht des FG Sachsen-Anhalt, nicht auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragbar. Aus diesem Grund würden die Prämissen dieser Rechtsprechung auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zutreffen.

Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Die Revision wurde vom Senat zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: III R 12/25) anhängig. Die Streitfrage, nach welchen Maßstäben das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung bei einer Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern zu beurteilen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Eine mögliche Entscheidung durch den Bundesfinanzhof bleibt abzuwarten – sie könnte Grundsatzcharakter für die künftige Behandlung von Betriebsaufspaltungen bei Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen im Gewerbesteuerrecht haben.

Steuerpflichtige, die mit einem ähnlichen Szenario konfrontiert sind, sollten prüfen lassen, ob die erweiterte Grundstückskürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Betracht kommt.

Über die weitere Entwicklung des Verfahrens halten wir Sie an gewohnter Stelle informiert.

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