Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Januar 2026 — C-379/24 wesentliche Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 zur Steuerbefreiung von Kostenteilungsgemeinschaften infrage gestellt. Seine Entscheidung dürfte nun eine Abkehr der bislang engen Auslegung des BMF zu § 4 Nr. 29 UStG flankieren.
Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Januar 2026 — C-379/24 wesentliche Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19. Juli 2022 zur Steuerbefreiung von Kostenteilungsgemeinschaften infrage gestellt. Seine Entscheidung dürfte nun eine Abkehr der bislang engen Auslegung des BMF zu § 4 Nr. 29 UStG flankieren.
I. Ausgangslage
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG setzt Art. 132 Abs. 1 lit. f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in nationales Recht um. Danach sind Leistungen selbstständiger Personenzusammenschlüsse (sog. Kostenteilungsgemeinschaften) an ihre Mitglieder (und nicht umgekehrt) von der Umsatzsteuer befreit, sofern diese Leistungen
- unmittelbar dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten ihrer Mitglieder zugutekommen,
- lediglich eine genaue Erstattung des jeweiligen Kostenanteils darstellen und
- die Steuerbefreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 hat das BMF Anwendungshinweise veröffentlicht und hierbei enge Vorgaben getroffen: So kommt die Befreiung nur dann zur Anwendung, wenn die Leistung der Kostenteilungsgemeinschaft unmittelbar zu den Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten der Mitglieder beiträgt und zu diesem Zweck eingesetzt wird, während viele typische Verwaltungs- oder Unterstützungsleistungen – etwa Buchhaltung, IT‑Support oder Reinigung – von der Steuerbefreiung ausgeschlossen wurden. Beim Kriterium der Wettbewerbsverzerrung zeigte sich das BMF hingegen großzügiger und beschränkte sich hierbei auf Missbrauchsfälle.
Diese restriktive Verwaltungspraxis in Bezug auf die „Unmittelbarkeit“ der Leistungen hat der EuGH nun in Frage gestellt.
II. Entscheidung des EuGH
1. Sachverhalt
In den verbundenen Rechtssachen C‑379/24 und C‑380/24 ging es um Zusammenschlüsse, die ihren Mitgliedern Reinigungsleistungen bereitstellten. Die Mitglieder übten Tätigkeiten aus, die nach der MwStSystRL steuerbefreit waren, unter anderem im Erziehungs- und Gesundheitsbereich. Die spanische Finanzverwaltung lehnte hinsichtlich der Reinigungsleistungen eine Steuerbefreiung ab, da es sich hierbei um allgemeine Unterstützungsleistungen handele, die nicht „unmittelbar und ausschließlich“ der steuerbefreiten Tätigkeit dienten.
Die vorlegenden Gerichte wollten nunmehr wissen, ob eine derart enge Auslegung des Unionsrechts zulässig ist und welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der „Unmittelbarkeit“ zu stellen sind.
2. Rechtliche Würdigung durch den EuGH
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es für die Anwendung der Steuerbefreiung ausreichend, dass die Leistungen funktional erforderlich sind, um die steuerbefreite Tätigkeit der Mitglieder auszuüben. Ein unmittelbarer Bezug zu einzelnen steuerbefreiten Leistungen eines Mitglieds ist nicht erforderlich. Ebenso wenig verlangt das Unionsrecht, dass die Leistungen ausschließlich einer einzigen steuerbefreiten Tätigkeit dienen. Insoweit können „allgemeine“ Dienstleitungen wie Reinigungsdienste sowohl im Gesundheits- als auch im Erziehungsbereich als unmittelbar erforderlich angesehen werden.
Der EuGH betont, dass Art. 132 Abs. 1 lit. f MwStSystRL verhindern soll, dass steuerbefreite oder nichtsteuerbare Tätigkeiten mittelbar mit Mehrwertsteuer belastet werden, nur weil sie gemeinschaftlich organisiert werden. Nationale Auslegungen, die den Anwendungsbereich der Befreiung auf eng umrissene Einzelleistungen beschränken, laufen diesem Ziel zuwider und nehmen der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit.
Auch das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Wettbewerbsverzerrung rechtfertigt nach Ansicht des EuGH keine pauschale Einschränkung der Steuerbefreiung. Allein der Umstand, dass vergleichbare Leistungen grundsätzlich auch von externen Dienstleistern erbracht werden können, genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen einer konkreten Wettbewerbsgefahr im Einzelfall.
Damit stellt der EuGH klar, dass Mitgliedstaaten zwar Regelungen zur Anwendung und Kontrolle der Steuerbefreiung treffen dürfen. Sie sind jedoch nicht befugt, durch zusätzliche materielle Voraussetzungen den unionsrechtlich vorgesehenen Anwendungsbereich der Steuerbefreiung einzuschränken.
III. Praxistipp
Die Entscheidung des EuGH gibt Anlass, die Steuerbefreiung durch Kostenteilungsgemeinschaften nach § 4 Nr. 29 UStG neu zu bewerten. Für die Praxis bedeutet dies:
- Breitere Steuerbefreiungen auch für Unterstützungsleistungen:
Auch allgemeine Infrastruktur- und Servicetätigkeiten können steuerfrei sein, sofern sie funktional der steuerbefreiten Tätigkeit der Mitglieder dienen.
- Neue Chancen für gemeinnützige Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Hochschulen/Universitäten und Kommunen sollten prüfen, ob bislang steuerpflichtige Leistungen von Tochtergesellschaften künftig steuerfrei gestaltet werden können, insbesondere personalintensive Leistungen, bei denen der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG regelmäßig zu einer echten Belastung führt.
- Wettbewerbsverzerrung nur bei konkreten Anhaltspunkten:
Die pauschale Annahme einer Wettbewerbsverzerrung ist nicht haltbar. Die Finanzverwaltung muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte eine tatsächliche Gefährdung des Wettbewerbs nachweisen.
- Attraktive Alternative zur Organschaft:
Wo eine umsatzsteuerliche Organschaft z. B. mangels finanzieller Eingliederung scheitert, kann die Kostenteilungsgemeinschaft künftig ein praktikabler Weg sein (z. B. im Gesundheitsbereich), um Unterstützungsleistungen steuerfrei zu organisieren, solange sie funktional der gemeinwohldienenden Tätigkeit der Mitglieder zugutekommen.

