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EuG: Unionsrechtswidrigkeit der sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG)

016 Mit Urteilen vom 4. Februar 2016 (Az.: T-287/11 und T-620/11) hat das Europäische Gericht (EuG) zwei Musterklagen gegen den Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 (2011/527/EU, ABl. L 235, S. 26) abgewiesen, nach dem die sog. Sanierungsklausel im deutschen Körperschaftsteuerrecht (§ 8c Abs. 1a KStG) als eine europarechtlich unzulässige Beihilfe qualifiziert wird.

14.03.2016

14. März 2016

I. Kontext der Entscheidung

Gemäß § 8c Abs. 1 KStG sind bei einem sog. schädlichen Beteiligungserwerb an einer Körperschaft bislang nicht genutzte Verluste durch die Körperschaft nicht mehr abziehbar. Diese Norm stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des Verlustausgleichs und Verlustabzugs dar (vgl. § 2 Abs. 2, Abs. 3, § 10d EStG, § 8 Abs. 1 KStG). Von § 8c Abs. 1 KStG sieht wiederum § 8c Abs. 1a KStG eine (Rück-) Ausnahme für Beteiligungserwerbe zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft vor. In diesen Fällen ist nach den allgemeinen Grundätzen der Verlustausgleich bzw. Verlustabzug weiterhin möglich.

Das Europarecht sieht vor, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt grundsätzlich unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs. 1 AEUV).

Bereits im Beschluss der Kommission vom 26. Januar 2011 (2011/527/EU, ABl. L 235, S. 26) vertrat diese die Auffassung, dass es sich bei der sog. Sanierungsklausel um eine solche unzulässige Beihilfe handelt. § 8c Abs. 1a KStG wurde daher durch die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt. Bisher gewährte Verlustverrechnungen auf Grundlage des § 8c Abs. 1a KStG wären danach grundsätzlich rückgängig zu machen und die jeweilige Beihilfe in Gestalt der entsprechenden Steuerersparnis zurückzufordern.

Gegen den Beschluss der Kommission erhoben zwei private Unternehmen Klage. Sie werden von der Bundesrepublik Deutschland unterstützt.

II. Entscheidungsinhalt

Das EuG teilt in der Sache die Auffassung der Kommission, dass die sog. Sanierungsklausel eine selektive (Begünstigung nur bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige) staatliche Maßnahme darstellt, die nicht gerechtfertigt sei.

Das EuG hat eingangs an seiner bisher formalen Selektivitäts-Prüfung festgehalten, wonach eine Regelung selektiv ist, wenn sie von der „normalen“ Steuerregelung (Referenzsystem) insofern abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden. Dabei hat das EuG den Ausschluss des Verlustabzugs bei schädlichem Beteiligungserwerb (§ 8c Abs. 1 KStG) als „systematisch für alle Fälle eines Wechsels der Anteilseigner“ geltendes Referenzsystem angesehen. Die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ist nach diesem Verständnis Ausnahme vom Referenzsystem und folglich selektiv.

Die sog. Sanierungsklausel sei auch nicht aufgrund der Natur und des Aufbaus des Steuersystems gerechtfertigt. Hierfür bedürfte es eines vom Mitgliedsstaat nachzuweisenden Zieles oder Mechanismen, die Grund- oder Leitprinzipien des fraglichen Steuersystems sind. Das EuG sieht das Ziel der Sanierungsklausel aber in der Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und nicht in Grund- bzw. Leitprinzipien des Körperschaftsteuerrechts (Leistungsfähigkeitsprinzip).

III. Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des EuG ist nicht rechtskräftig. Gegen sie kann binnen zweier Monate ab Zustellung Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden. Da die Frage der Unionsrechtsmäßigkeit der sog. Sanierungsklausel hoch umstritten ist, ist nicht auszuschließen, dass das entsprechende Rechtsmittel eingelegt wird.

Nach Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister wird derzeit zudem das BMF-Schreiben zur Verlustnutzungsbeschränkung nach § 8c KStG überarbeitet. Jedenfalls vor Rechtskraft der Entscheidung des EuG ist mit einer Veröffentlichung des neuen Schreibens nicht zu rechnen.

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