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Erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG trotz Mitvermietung eines Lastenaufzuges

Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehen Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag ein und unterliegen somit nicht der Gewerbesteuer. Im Urteil vom 28. März 2024 (1 K 134/22) befasste sich das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein mit der Frage, ob es sich bei einem Lastenaufzug in einem Einkaufszentrum um eine Betriebsvorrichtung handelt, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung ausschließt.

22.10.2024
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Streitfall

Im vorliegenden Streitfall, der das Jahr 2019 betrifft, vermietete und verpachtete die Klägerin eigene oder geleaste Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. In diesem Zusammenhang erzielte sie Grundstückserträge aus der Vermietung von Verkaufsflächen und betrieb als Eigentümerin eines Grundstücks ein Einkaufszentrum. Trotz der unterschiedlich ausgestalteten Mietverträge mit den einzelnen Mietern der Shops bestand Einigkeit darüber, dass alle Mieter einen Lastenaufzug nutzen durften und sich sämtliche Mieter über die Nebenkosten an den Kosten des Lastenaufzuges beteiligt hatten. Mit der Abgabe ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte die Klägerin die Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Urteil und Begründung

Die zuständige Finanzbehörde hingegen vertrat die Ansicht, dass die Mitüberlassung von Lastenaufzügen eine Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen darstelle und die erweiterte Kürzung ausschließe. Begünstigt würden lediglich Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalteten und nutzten. Daraufhin legte die Klägerin Einspruch gegen die erteilten Steuerbescheide ein, mit Erfolg. Das zuständige Finanzgericht sah die Voraussetzungen für eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gegeben, auch wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Obgleich eine (grundsätzlich schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, sind jedenfalls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt.

Ausblick

Ein endgültiges Urteil zum vorliegenden Sachverhalt bleibt abzuwarten, da das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) noch aussteht (Az. IV R 9/24). Sollte der BFH die Auffassung des FG bestätigen, würde dies in den entsprechenden Fällen zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung führen. Entsprechende Bescheide sollten daher mit Hinweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.

Ab dem Jahr 2021 hat das hier genannte Urteil weniger Relevanz, weil seit dem Erhebungszeitraum 2021 die erweiterte Kürzung auch gewährt wird, sofern die Einnahmen des Vermieters aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes stammen (z. B. Vermietung von Betriebsvorrichtungen) und diese Einnahmen nicht mehr als 5 % der Einnahmen aus der Grundbesitzüberlassung sind. Der Gesetzgeber hat somit ab dem Jahr 2021 eine Grenze von 5 % eingeführt.

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Enrico Klar
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Senior Associate, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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