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Entschädigungsansprüche nach „coronabedingten“ Umsatz- und Gewinneinbrüchen von Unternehmen

Der deutsche Fiskus investiert hohe Beträge in die Abmilderung der Folgen, die für die Wirtschaft und Gesellschaft mit den Coronamaßnahmen verbunden sind. Dennoch ist absehbar, dass wahrscheinlich vielfach die freiwilligen staatlichen Hilfen nicht ausreichen werden. Es stellt sich die Frage, ob es neben den freiwilligen Hilfen auch rechtliche Ansprüche auf Entschädigungsleistungen gibt.

05.05.2020

Die Corona-Pandemie trifft die Gesellschaften und die Wirtschaft weltweit. Der deutsche Staat ist aktuell in der Lage, jedenfalls zu versuchen, der Wirtschaft über staatliche Hilfen Existenzsicherungen zu gewährleisten. Der Staat ist selbstverständlich für die Pandemie nicht verantwortlich. Die staatlichen Maßnahmen, die getroffen wurden, sind allerdings so weitreichend, dass außerhalb von Weltkriegen entsprechende Maßnahmen bislang in einer deutschen Gesellschaft nicht getroffen werden mussten.

Unabhängig von der Beurteilung dieser Maßnahmen als rechtmäßig oder als rechtswidrig kommen Entschädigungsansprüche für betroffene Unternehmen dann in Betracht, wenn diese Unternehmen selbst „unverschuldet“ in wirtschaftliche Bedrängnis kommen. Ein Anspruch besteht dann, wenn Unternehmen und Betriebe aus Erwägungen heraus, die das Gemeinwohl stützen sollen, zu Einschränkungen gezwungen werden, die für den einzelnen Unternehmer nicht mehr zumutbar sind und – rechtlich ausgedrückt – ein „Sonderopfer“ darstellen. Es wird zu erwarten sein, dass viele Unternehmen mit entsprechenden Entschädigungsansprüchen auf den Staat zugehen.

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