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Ehrenamtliche Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind nicht angestellt - für die Aufwandsentschädigungen sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Das Sozialgericht Halle hat am 31. Juli 2017 in zwei Urteilen jeweils Bescheide der Deutsche Rentenversicherung Bund aufgehoben, wonach ehrenamtliche Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden Angestellte der Gemeinden sein sollten. Auf die Ehrenamtsentschädigungen hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben.

18.08.2017

Zum Hintergrund

Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs 1 SGB IV stehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 12/05 R). Für ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Bürgermeister von Gemeinden, die Mitglieder in Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt waren, hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom16. Dezember 2015 (L 3 R 130/12) ebenfalls eine abhängige Beschäftigung festgestellt.

Die Urteile

Die Richter der 4. Kammer des Sozialgerichts Halle urteilten am 31. Juli 2017, dass diese Rechtsprechung für ehrenamtliche Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden nicht gilt. Sie folgten damit der diesseits vertretenen Auffassung. Denn den ehrenamtlichen Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden obliegen keine Verwaltungsaufgaben. Diese werden nach § 97 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ausschließlich von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen.

Konsequenzen

Die Urteile sind noch nicht schriftlich abgesetzt und nicht rechtskräftig. Dennoch lohnt es sich für Verbandsgemeinden, die ebenfalls Beitragsbescheide für die ehrenamtlichen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden erhalten haben, Widerspruch und ggf. Klage zu erheben. Sollten die Bescheide bereits bestandskräftig sein, kann ein Antrag auf Überprüfung der Bescheide gestellt werden.

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Senior Associate, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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