Seit Mai 2024 gilt über den neu gefassten § 12 Abs. 2 GKG LSA, dass der/die hauptamtliche VerbGF Beamter/Beamtin sein „soll“. Damit müssen die Verbandssatzungen flächendeckend angepasst werden, denn „soll“ bedeutet juristisch regelmäßig „muss“.
Der Hintergrund der Gesetzesänderung war die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 17. Juni 2020 (7 AZR 398/18). Das BAG hatte für die Rechtslage in Sachsen-Anhalt in letzter Instanz geurteilt, dass die Klausel im Arbeitsvertrag eines angestellten Verbandsgeschäftsführers unwirksam ist, nach welcher mit der Abwahl in der Organstellung auch das Arbeitsverhältnis als aufgelöst gelten soll.
Damit war ein großes Dilemma für angestellte VerbGF entstanden.
Die VerbGF haben im Verband eine Doppelfunktion. Einerseits sind sie Vertretungsorgan und haben damit eine Organstellung inne. Gleichzeitig sind sie leitende Mitarbeitende. Die Wahlperiode ist auf 7 Jahre angelegt.
Die Verbandsversammlung kann eine Abwahl aus der Organstellung zwar auch bei angestellten VerbGF weiterhin vornehmen. Die Verbandsversammlung ist in den Gründen zur Abwahl sehr frei. Insbesondere reichen politische Gründe für eine Abwahl aus.
Diese Gründe reichen aber in aller Regel nicht, um eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund zu rechtfertigen und eine fristgerechte (einfache) Kündigung ist binnen der 7-Jahres Frist nicht möglich, weil das Anstellungsverhältnis befristet ist.
Ziel der Neuregelung
Mit der Neuregelung soll sichergestellt werden, dass das vom Gesetzgeber implementierte Abwahlrecht der Verbandsversammlung gestärkt wird. Im Anstellungsverhältnis war es in der Vergangenheit im Grunde nicht möglich, innerhalb der Wahlperiode einen Wechsel in der Verbandsgeschäftsführung herbeizuführen.
Folge für die Praxis
Die Zweckverbände müssen jetzt darauf reagieren. Bei der nächsten Wahl muss die neue Gesetzeslage berücksichtigt werden.
Hierbei unterstützen wir gern!