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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdV) kommt

Gemäß §§ 139a, 139c AO erhalten wirtschaftlich Tätige im Inland eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Umsetzung stand bisher aus. Nun liegt ein Referentenentwurf des BMF für eine Verordnung vor, die Näheres zu Aufbau und Vergabe des neuen Identifikationsmerkmals regeln soll.

07.08.2024
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
Hintergrund

Bislang erhalten lediglich natürliche Personen eine Steuer-Identifikationsnummer. Zur einfacheren Identifikation sieht § 139a Abs. 1 Satz 3 AO daneben auch die Vergabe einer WirtschaftsIdentifikationsnummer (W-IDNr.) nach § 139c AO an wirtschaftlich Tätige vor. Die Bundesregierung will damit die Digitalisierung der Verwaltung vorantreiben und so Bearbeitung und Austausch von Daten beschleunigen. Gleichzeitig sollen Verwaltungskosten und Ressourcen für die Kommunikation mit den wirtschaftlich Tätigen sowie zwischen den Behörden eingespart werden.

Nähere Bestimmungen hierzu fehlten bisher. Das BMF hat nun von der Verordnungsermächtigung des § 139d AO Gebrauch gemacht und im erstmals veröffentlichten Referentenentwurf der Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV) Einzelheiten zu Aufbau und Vergabe der Identifikationsnummer vorgezeichnet.

Als Termin für die Einführung des neuen Identifikationsmerkmals sieht der Entwurf den 30. September 2024 vor. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats ist für den 27. September 2024 geplant.

Betroffener Personenkreis

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird gemäß §§ 139a, 139c AO an alle wirtschaftlich Tätigen im Inland vergeben. Dazu gehören nach der Bestimmung des § 139a Abs. 3 AO natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen. Betroffen sind somit Unternehmen aller Rechtsformen. Einzelkaufleute und Freiberufler erhalten neben ihrer Steuer-Identifikationsnummer zusätzlich eine Wirtschafts-Identifikationsnummer, sodass ihre betriebliche und private Sphäre eindeutig getrennt werden können.

Steuerpflichtige und Dritte, die Daten eines wirtschaftlich Tätigen an die Finanzbehörden übermitteln, haben das Identifikationsmerkmal – nach dessen Zuteilung –  künftig bei allen Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber den Finanzbehörden anzugeben.

Aufbau

Die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer soll aus dem Kürzel „DE“ und 9 Ziffern bestehen. Sie entspricht damit im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) und übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27a Abs. 1 UStG deren Funktionalität.

Ergänzt wird die Nummer durch ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal, um die einzelnen Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten des wirtschaftlich Tätigen im Besteuerungsverfahren eindeutig identifizieren zu können (§ 139c Abs. 5a AO). Der wirtschaftlichen Tätigkeit, für die dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuerst eine Mitteilung übermittelt wurde, wird das Unterscheidungsmerkmal 00001 zugewiesen. Allen weiteren wirtschaftlichen Tätigkeiten, Betrieben und Betriebstätten desselben wirtschaftlich Tätigen werden die Unterscheidungsmerkmale in zeitlicher Reihenfolge der Übermittlung zugeteilt.

Vergabeverfahren

Die Vergabe der W-IDNr. erfolgt durch das BZSt auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. Das Vergabeverfahren soll im November 2024 beginnen und bis 2026 abgeschlossen sein. Die Zuteilung findet dabei in 3 Stufen statt:

  • Wirtschaftlich Tätigen, die bereits eine USt-IDNr. haben, wird diese als W-IDNr. zugeteilt. Sie erhalten keine gesonderte Mitteilung über die Vergabe Ihrer W-IDNr., sondern werden durch öffentliche Bekanntmachung im Bundessteuerblatt I informiert, dass Ihre USt-IDNr. künftig auch Ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer darstellt.
  • Wirtschaftlich Tätige, die umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des UstG sind und zum 30. September 2024 noch keine USt-IDNr. haben, erhalten ihre Wirtschafts-Identifikationsnummer über das ELSTER-Postfach, wenn für sie ein ELSTER-Benutzerkonto eingerichtet ist.
  • Allen übrigen wirtschaftlich Tätigen wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeteilt, sobald hierfür die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, die noch zu schaffen sind.

Im Ausnahmefall kann die Mitteilung der zugeteilten Wirtschafts-Identifikationsnummer und des ersten Unterscheidungsmerkmals auf begründeten Antrag auch schriftlich erfolgen.

Die zugeteilte Wirtschafts-Identifikationsnummer wird nach ihrer Vergabe im Register für Unternehmensbasisdaten gespeichert und dient dort zur eindeutigen, registerübergreifenden Identifizierung der Unternehmen. Die im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren gespeicherten Daten zum Unternehmen werden aufbewahrt, solange sie zur Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden erforderlich sind und spätestens 20 Jahre nach Aufgabe aller wirtschaftlichen Tätigkeiten gelöscht.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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Dr. Kerstin Desens
Dr. Kerstin Desens

Senior Associate, Rechtsanwältin

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