Mit seinem Urteil vom 15. Januar 2026 (C-692/23 – AVR-Afvalverwerking BV) präzisiert der EuGH das Wesentlichkeitskriterium bei Inhouse-Vergaben in kommunalen Konzernstrukturen. Die Prüfung der Inhouse-Fähigkeit darf nicht allein am Umsatz des zu beauftragenden Unternehmens erfolgen. Damit werden die Anforderungen an vergaberechtsfreie Direktbeauftragungen verschärft.
1. Sachverhalt der Entscheidung
Ausgangspunkt war die Beauftragung einer kommunal kontrollierten Entsorgungsgesellschaft mit der Verwertung von Hausmüll ohne Ausschreibung. Die beauftragte Gesellschaft war jedoch Mutter einer Unternehmensgruppe und erstellte nach der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Jahresabschluss. Einzelne Tochtergesellschaften erzielten Umsätze am Markt. Ein privates Entsorgungsunternehmen griff die Direktvergabe mit dem Argument an, das Wesentlichkeitskriterium sei nicht erfüllt, wenn die Konzernumsätze berücksichtigt würden.
Nach Art. 12 Abs. 3 lit. b RL 2014/24 darf eine Inhouse-Vergabe nur erfolgen, wenn mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von den kontrollierenden öffentlichen Auftraggebern betraut wurde. Streitig war, ob hierfür allein auf den Umsatz der beauftragten Gesellschaft oder auch auf die Umsätze ihrer Tochtergesellschaften abzustellen ist.
2. Rechtliche Erwägungen des Gerichts
Der EuGH entscheidet eindeutig zugunsten einer Konzernbetrachtung: Ist die kontrollierte juristische Person Muttergesellschaft einer Gruppe und verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 und 24 RL 2013/34 zu erstellen, so ist bei der Prüfung des 80 %-Kriteriums auch der Umsatz der Tochtergesellschaften – regelmäßig auf Grundlage des konsolidierten Umsatzes – zu berücksichtigen. Maßgeblich sei der wirtschaftliche Kontext der Tätigkeit. Das Wesentlichkeitskriterium diene der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und dürfe nicht durch konzerninterne Strukturierungen unterlaufen werden.
Damit stellt der EuGH klar, dass die Inhouse-Fähigkeit nicht isoliert auf Ebene der einzelnen Gesellschaft beurteilt werden darf, wenn tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit im Konzernverbund vorliegt. Eine rein formale Einzelbetrachtung genügt nicht. Die Entscheidung stärkt die praktische Wirksamkeit des Vergaberechts gegenüber gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen.
3. Bedeutung für die Praxis und Ausblick
Mit dieser Entscheidung stärkt der EuGH die praktische Wirksamkeit des Vergaberechts gegenüber konzernrechtlichen „Optiken“ und macht klar, dass Inhouse-Fähigkeit nicht nur eine Frage der Kontrolle und des fehlenden Privatkapitals ist, sondern auch eine Frage des tatsächlichen Marktprofils.
Für kommunale Holding- und Stadtwerkestrukturen bedeutet dies erhöhten Prüfungsbedarf. Erzielen Tochtergesellschaften relevante Marktumsätze und führt eine konsolidierte Betrachtung dazu, dass der Fremdumsatz 20 % oder mehr beträgt, scheidet eine vergaberechtsfreie Inhouse-Vergabe regelmäßig aus. Bestehende Organisationsmodelle sind daher auf ihre Inhouse-Fähigkeit unter Berücksichtigung der Konzernumsätze zu überprüfen.
Besonders praxisrelevant ist, dass der EuGH eine zeitliche Begrenzung der Urteilswirkungen ablehnt. Die Auslegung gilt somit grundsätzlich auch für bereits bestehende Sachverhalte; ein unionsrechtlicher Bestandsschutz besteht nicht.
Gern stehen wir Ihnen bei aktuellen Fragen im Zusammenhang mit der Inhouse-Vergabe zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen und geben Empfehlungen, unter welchen Voraussetzungen vergaberechtsfreie Direktbeauftragungen an Tochtergesellschaften möglich sind.

