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Bundeswirtschaftsministerium benennt Kernelemente einer Unternehmenssteuerreform

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat sich zum Ziel gesetzt, die Unternehmenssteuerreform weiter voranzutreiben. Hierfür hat das Bundeswirtschaftsministerium entsprechende Vorschläge konkretisiert und vier Kernelemente benannt, die insbesondere das zentrale Ziel verfolgen, die Steuerbelastung auf einbehaltene Unternehmensgewinne auf 25 % zu senken.

25.11.2019

Hintergrund des Themas sind erhebliche Steuersenkungen für Unternehmensgewinne in den USA und Frankreich und auch die aus der weltweiten Konjunkturdelle resultierende Wettbewerbssituation zwischen den Staaten. Um die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu sichern, soll die Steuerbelastung für Personen- und Kapitalgesellschaften abgesenkt werden. Als Zielgröße wurde dabei eine Steuerbelastung auf einbehaltene Gewinne von 25 % genannt. Im Einzelnen werden folgende Kernelemente definiert:

1. Thesaurierungsbegünstigung, Optionsmodell

Die gegenwärtige Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen (ermäßigte Einkommensbesteuerung für nicht entnommene Gewinne) wird in der Praxis nur in geringem Umfang genutzt. Nunmehr soll die Regelung durch eine Absenkung des Steuersatzes für einbehaltene Gewinne sowie Entlastungen bei späterer Gewinnentnahme und damit einhergehender Nachversteuerung verbessert werden. Zur konkreten Höhe der Absenkung liegt noch keine Aussage des Bundesfinanzministeriums vor. Das flankierende Optionsmodell soll Personengesellschaften ermöglichen, einen Antrag auf eine Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu stellen und damit einhergehend die steuerliche Belastung auf das Körperschaftsteuerniveau zu senken.

2. Gewerbesteueranrechnung

In diesem Punkt soll der gestiegenen Gewerbesteuerbelastung durch entsprechend höhere Hebesätze der Gemeinden durch eine höhere Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer und eine Einführung einer Anrechnung von Gewerbesteuer bei der Körperschaftsteuer begegnet werden. Hierdurch soll die Gesamtsteuerbelastung von Personenunternehmen und Körperschaften gemindert werden.

3. Körperschaftsteuersatz

Diesbezüglich schlägt das Bundesfinanzministerium eine moderate Absenkung des aktuellen Körperschaftsteuersatzes von 15 % vor. Auch hier fehlt eine Aussage zur konkreten Höhe der Reduzierung. Diese soll im Zusammenwirken mit der vollständigen Abschaffung des Solidaritätszuschlages auch für Kapitalgesellschaften, der Einführung von der Gewerbesteueranrechnung bei der Körperschaftsteuer und der schrittweisen Abschaffung der gewerbesteuerlichen Zurechnungen bestimmt werden.

4. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

Die gegenwärtigen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen führen zu einer erheblichen Verbreiterung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage und einer Erhöhung des Steueraufkommens der Gemeinden. Zum Teil wirken sich auch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen bei Unternehmen als substanzbesteuernde Belastung aus, insbesondere die Hinzurechnung von Fremdkapitalzinsen bei darlehensfinanzierten Investitionen. Deshalb sollen diese Hinzurechnungen schrittweise abgeschafft werden, eine weitere Konkretisierung fehlt auch hier im Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums.

Die vorgestellten Ansätze sind aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen. Allerdings bleibt abzuwarten, in welchem Zeitrahmen und welchem Umfang die definierten Kernelemente einer Unternehmenssteuerreform zur Umsetzung gelangen. Wir werden Sie in dieser Angelegenheit auf dem Laufenden halten.

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