Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Gesetzentwurf des BMF zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Damit wird der Aktionsplan des BMF zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität weiter umgesetzt.
Sachverhalt
Mit dem Gesetz sollen insbesondere eine elektronische Kassenpflicht eingeführt, die papiergebundene Belegausgabepflicht durch eine digitale Belegbereitstellungspflicht ersetzt und die Mitteilungspflichten für Kassensysteme erweitert werden. Daneben sind weitere Änderungen für elektronische Aufzeichnungssysteme und deren technische Anforderungen vorgesehen. Die wesentlichen geplanten Änderungen im Überblick:
Einführung einer Kassenpflicht
Bislang besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen einer elektronischen Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Nach dem Gesetzentwurf soll künftig bei einem Gesamtumsatz von mehr als EUR 100.000 im Kalenderjahr eine elektronische Kassenpflicht gelten. Liegt der Barumsatz unter EUR 12.000 im Kalenderjahr, soll diese Pflicht jedoch entfallen. Wird die Umsatzgrenze erstmals im Jahr 2026 überschritten, soll die Pflicht ab dem 1. Januar 2028 greifen, bei einer späteren Überschreitung grundsätzlich ab dem 1. Juli des Folgejahres. Das elektronische Aufzeichnungssystem muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Die Kassenpflicht endet wieder, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils höchstens EUR 100.000 beträgt.
Verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht
Die bisherige papiergebundene Belegausgabepflicht soll durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Der Beleg ist künftig in einem standardisierten Datenformat bereitzustellen. Für die Übermittlung ist kein bestimmter technischer Weg vorgeschrieben. Sie kann beispielsweise über einen QR-Code, einen Download-Link, E-Mail oder ein Kundenkonto erfolgen. Der Kunde muss den elektronischen Beleg nicht annehmen, sein Anspruch auf eine papierhafte Quittung nach § 368 BGB bleibt unberührt.
Weitere Änderungen
- Manipulationen an elektronischen Aufzeichnungssystemen sind nach aktuell geltendem Recht insbesondere dann strafbar, wenn sie zu einer Steuerhinterziehung führen. Künftig soll bereits der Einsatz, die Bewerbung und das Inverkehrbringen entsprechender Manipulationssoftware unabhängig vom Nachweis einer konkreten Steuerhinterziehung geahndet werden.
- Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle zur technischen Sicherheitseinrichtung sollen ab dem 1. Januar 2029 für Taxis, Mietwagen und bestimmte Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr vorgeschrieben werden.
- Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse sollen künftig digital aufbewahrt werden können, sofern sie während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar sind.
Fazit und Ausblick
Der Gesetzentwurf wird nun dem parlamentarischen Verfahren zugeführt werden. Im weiteren Verlauf wird auch der Bundesrat Gelegenheit haben, zu den vorgesehenen Regelungen Stellung zu nehmen.
Für die Praxis ist die geplante Reform grundsätzlich als Schritt hin zu einer weiteren Digitalisierung und einer besseren Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen zu begrüßen. Zugleich bringt sie für Unternehmen zusätzlichen technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand mit sich. Betroffene Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihr Kassensystem den künftigen Anforderungen entspricht und welche Anpassungen bis zum geplanten Inkrafttreten erforderlich sind.

