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Bundesbank-Meldungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sowie die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beinhalten diverse Meldepflichten von sogenannten Inländern gegenüber der Deutschen Bundesbank, sofern diese Geschäftsbeziehungen zu Ausländern im Sinne der oben genannten Vorschriften unterhalten. Die Meldepflichten werden teils bereits über die Geldinstitute abgedeckt. Einige Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank haben die Meldepflichtigen hingegen selbstständig wahrzunehmen.

05.12.2019

Nachfolgend möchten wir Sie auf die einzelnen Meldepflichten, die nicht durch Meldungen der Banken an die Deutsche Bundesbank abgedeckt werden, informieren:

Meldungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen

Die grenzüberschreitenden Zahlungsmeldungen nach den §§ 67 ff. AWV dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Währungsunion, indem sie Informationen über den deutschen Außenwirtschaftsverkehr liefern.

Demnach sind Zahlungen von monatlich mehr als EUR 12.500 oder Gegenwert, die Inländer (in Deutschland ansässige natürliche oder juristische Personen) von Ausländern (im Ausland ansässige natürliche oder juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung Inländer leisten (ausgehende Zahlungen), meldepflichtig (Meldeformular Z4).

Das AWG stellt dabei nicht auf die jeweilige Staatsangehörigkeit, sondern auf den Sitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt der entsprechenden Person ab.

Unter den Begriff der Zahlung fallen Überweisungen, Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Scheck sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Des Weiteren fallen unter diese Bezeichnung auch Aufrechnungen und Verrechnungen, die grundsätzlich brutto zu melden sind.

Meldebefreit sind Ausfuhrerlöse, Wareneinfuhrzahlungen, die Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit von bis zu zwölf Monaten und langfristiger Kreditverkehr der Geldinstitute im Ausland.

Die sogenannte Z4-Meldung ist im Rahmen der Zahlungsbilanz in elektronischer Form bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Vor der erstmaligen Meldung ist eine Registrierung sowie die Beantragung einer Meldenummer erforderlich. Der Antrag ist an die Deutsche Bundesbank zu richten. Die Z4-Meldung ist für Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen, Geldinstitute und öffentliche Stellen zu verwenden. Andere Wirtschaftsbereiche haben andere Meldungsformulare zu verwenden.

Die Meldung ist bis spätestens dem siebten Kalendertag nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln (§ 71 Abs. 7 AWV). Fristverlängerungen werden nach Auskunft der Deutschen Bundesbank grundsätzlich nicht gewährt.

Zum Nachweis der erfolgten Meldung empfiehlt die Deutsche Bundesbank, die Meldungsunterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Sofern keine Meldung oder eine Falschmeldung abgegeben wurde, ist dies unverzüglich nachzuholen bzw. zu korrigieren. Korrekturmeldungen sind als solche zu kennzeichnen. Maßgebend ist dabei der Monat der Zahlung und nicht der Monat der Einreichung der Meldung.

 

Meldungen über den Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten

Inländer, ausgenommen Monetäre Finanzinstitute (MFIs), Investmentaktiengesellschaften, Kapitalverwaltungsgesellschaften für ihre Sondervermögen und Privatpersonen, sind zudem nach § 66 AWV verpflichtet, ihre sämtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus Finanz- und Handelskrediten zu melden, wenn die Summe der Auslandsforderungen oder die Summe der Auslandsverbindlichkeiten bei Ablauf eines Kalendermonats jeweils zusammengerechnet mehr als EUR 5 Mio. beträgt (Meldeformular Z5 bzw. Z5a). Ausländer sind dabei alle Geschäftspartner außerhalb Deutschlands, auch innerhalb der Europäischen Union (EU).

Dabei wird zwischen Forderungen gegenüber ausländischen Banken (Anlage Z5) sowie Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken (Anlagen Z5a) unterschieden.

Im Rahmen der Z5-Meldung meldepflichtig sind unter anderem unverbriefte Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Banken. In den Anlagen Z5a sind alle unverbrieften kurz- und langfristigen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken anzugeben, soweit es sich um solche aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr handelt.

Die Meldungen sind monatlich bis zum 10. Kalendertag (Z5-Meldungen) bzw. bis zum 20. Kalendertag (Z5a-Meldungen) des folgenden Monats nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats elektronisch bei der Deutschen Bundesbank einzureichen (§ 71 Abs. 3 und 4 AWV).

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen verbundenen Unternehmen und Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken sind getrennt auszuweisen.

 

Meldungen über den Stand der Direktinvestitionen

Darüber hinaus sind nach den §§ 64 und 65 AWV auch Meldungen über Direktinvestitionen an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln (K3- bzw. K4-Meldung).

Meldepflichtig sind demnach ausgewählte Positionen der Zusammensetzung von Vermögen eines Inländers im Ausland (K3-Meldung) oder eines Ausländers im Inland (K 4-Meldung). Meldepflichtig ist das Vermögen insbesondere, wenn:

  • einem Ausländer oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern zusammen mindestens zehn Prozent der Anteile oder Stimmrechte am inländischen Unternehmen zuzurechnen sind (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 AWV) bzw. wenn dem Inländer mindestens 10 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an dem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 AWV) sowie
  • mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte am inländischen Unternehmen einem von einem Ausländer oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländern abhängigen inländischen Unternehmen zuzurechnen sind (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 AWV) bzw. wenn mehr als 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte am ausländischen Unternehmen einem oder mehreren von dem Inländer abhängigen ausländischen Unternehmen allein oder gemeinsam mit dem Inländer zuzurechnen sind (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 AWV).

Meldepflichtig sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermögen von in- bzw. ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (§§ 64 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 65 Abs. 1 Nr. 3 AWV).

Die Schwelle, ab welcher die Meldepflicht eintritt, wurde nach § 64 Abs. 3 AWV bzw. § 65 Abs. 3 AWV wie folgt festgelegt:

  • Beteiligungen an Unternehmen: Bilanzsummen ab EUR 3 Mio.;
  • Beteiligungen an Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten: Betriebsvermögen ab EUR 3 Mio.

Im Falle der Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland (§ 65 AWV) wird die Meldepflicht auf das inländische Unternehmen bzw. die inländische Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte übertragen.

Die Meldungen sind nach § 71 Abs. 1 und 2 AWV einmal jährlich, spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen folgenden Kalendermonats, oder, soweit eine Bilanzierung seitens des Meldepflichtigen nicht erfolgt, spätestens zum bis zum letzten Werktag des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats, einzureichen.

Werden die oben aufgeführten Meldepflichten nicht wahrgenommen, drohen Bußgelder, die bis zu EUR 30.000 betragen und auch gegen die Geschäftsführung persönlich festgesetzt werden können.

 

Gern unterstützen wir Sie bei der Einreichung der Meldungen und beantworten Ihre Fragen zu den oben aufgeführten Meldepflichten nach dem AWG und der AWV.

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Jana Massow
Jana Massow

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

Annegret Fehlisch
Annegret Fehlisch

Senior Associate, Steuerberaterin

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