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29.11.2019
Nachfolgend stellen wir Ihnen die im Bereich des Steuerrechts geplanten Entlastungen vor:
Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG für Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr wird von bisher EUR 17.500 auf EUR 22.000 angehoben. Die Grenze in Höhe von EUR 50.000 im laufenden Kalenderjahr wird beibehalten.
Das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes wurde auf den 1. Januar 2020 gelegt.
Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Neugründer
Existenzgründer mussten bisher die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste und zweite Kalenderjahr monatlich abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Über einen neuen § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG wird die Regelung in Satz 4 zugunsten von Neugründern zeitlich befristet ausgesetzt, wenn die im konkreten Fall zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich EUR 7.500 nicht überschreitet. Die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung hat in diesem Fall nur vierteljährlich zu erfolgen.
Übt der Unternehmer seine Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres aus, ist die Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen. In den Fällen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend.
Die Entlastung soll zeitlich befristet für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gelten.
Weitere steuerliche Entlastungen
Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere steuerliche Entlastungen:
Der Freibetrag der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG soll von derzeit EUR 500 auf EUR 600 pro Jahr angehoben werden. Die Änderung soll für die Lohnzahlungszeiträume ab 2020 gelten.
Der Grenzbetrag von EUR 62 für eine Gruppenunfallversicherung, die nach § 40b Abs. 3 EStG vom Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 20 % versteuert werden kann, wird auf EUR 100 angehoben. Die Änderung gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 2020.
Die Pauschalisierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist zukünftig nach § 40a Abs. 1 Satz 2 EStG zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag EUR 120 anstatt bisher EUR 72 nicht übersteigt. Der pauschalisierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn nach § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG wird von EUR 12 auf EUR 15 erhöht.
Darüber hinaus ist es künftig ausreichend, wenn Steuerpflichtige gespeicherte Steuerunterlagen nur fünf Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung auf einem Datenträger bereithalten. Die Aufbewahrungsfristen von bisher zehn Jahren werden in diesen Fällen verkürzt. Entsprechend wird ein neuer § 147 Abs. 6 AO eingeführt. Eine generelle Verkürzung der Aufbewahrungsfristen im Handels- und Steuerrecht wie sie im Eckpunktepapier des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) gefordert wurde, wurde hingegen nicht umgesetzt. Die Regelung soll ab 1. Januar 2020 gelten.
Weitere Erleichterungen im Bereich des Steuerrechts betreffen die Grenzbeträge für Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine sowie die ehrenamtliche Betreuung bei der Hilfeleistung durch Lohnsteuerhilfevereine. Weiterhin sollen die praktischen Zeiten für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung teilweise verkürzt werden.
Die Erleichterungen außerhalb des Steuerrechts betreffen
Insbesondere nicht im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes umgesetzte Maßnahmen aus dem Eckpunktepapier im Mai 2019 betreffen:
Inwieweit die bisher nicht berücksichtigten Maßnahmen in zukünftige Gesetzgebungsverfahren einfließen, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden halten.
Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.