Im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen werden regelmäßig unter anderem die Aufzeichnungen zu Verrechnungspreissachverhalten überprüft. Bei steuerlichen Außenprüfungen, die mittels Prüfungsanordnung nach dem 1. Januar 2025 beginnen bzw. angekündigt werden, sind Unterlagen zu grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen ohne eine gesonderte Aufforderung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Prüfungsanordnung vorzulegen.
Mit dem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (sogenanntes Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG IV, BGBl. 2024 I Nummer 323) ist nunmehr neben der Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation auch die Erstellung und Vorlage einer Transaktionsmatrix innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gesetzlich gefordert. Eine explizite Anforderung zur Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation durch den Prüfer ist nicht mehr erforderlich. Aus praktischer Sicht handelt es sich hierbei um eine wesentliche Neuerung, da deutsche Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Transaktionen mit nahestehenden Personen tätigen, nunmehr aktiv den Prüfer auf relevante Auslandssachverhalte aufmerksam machen müssen.
Zur Vorlage der Transaktionsmatrix veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit dem Schreiben vom 2. April 2025 (IV B 3 – S 0225/00019/004/009) ein Merkblatt nebst zwei exemplarischen Beispielen einer Transaktionsmatrix.
Inhalt einer Transaktionsmatrix
Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht, die relevante Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält.
In der Transaktionsmatrix sind anzugeben:
- der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle (beispielsweise Warenlieferung und Dauersachverhalt),
- die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
- das Volumen und das Entgelt (in Euro) der Geschäftsvorfälle (beispielsweise Darlehensvolumen und Zins oder Entgelt für eine Warenlieferung oder Dienstleistung),
- die vertragliche Grundlage (Benennung der Vertragsunterlage),
- die angewandte Verrechnungspreismethode (zum Beispiel Kostenaufschlagsmethode oder Preisvergleichsmethode),
- die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und
- ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
Eine Abweichung in Form, Inhalt oder Umfang der Transaktionsmatrix ist frühzeitig (d.h. mindestens vor Ablauf der 30-Tage-Frist) mit der Finanzbehörde zu kommunizieren und zu begründen.
Zeitliche Anwendung
Die Neuregelungen gelten für Vorlageverlangen ab dem 1. Januar 2025. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsanordnung vor dem 1. Januar 2025 ergangen ist. In Fällen, in denen die Prüfungsanordnung Prüfungszeiträume vor 2025 erfasst, muss für die Vorjahre ebenfalls eine Transaktionsmatrix erstellt werden.
Sofern die Außenprüfung keine ertragsteuerlichen Auslandssachverhalte umfasst, sind die zuvor genannten Aufzeichnungen nur auf gesondertes Verlangen vorzulegen.
Sanktionen bei Nichtabgabe einer Transaktionsmatrix
Bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix ist nach § 162 Absatz 4 Satz 1 AO ein Zuschlag in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen.