Das BMF hat in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2025 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nr. 21 UStG an die neuen Vorgaben des Jahressteuergesetzes 2024 angepasst. Zudem hat das BMF mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 ein Informationsblatt zum Vorliegen begünstigter Leistungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG veröffentlicht.
BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
I. Hintergrund
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen umfassend an EU-Vorgaben angepasst. Kritik gab es insbesondere an dem weiterhin bestehenbleibenden landesbehördlichen Bescheinigungsverfahren als auch an der Ausweitung der Steuerfreiheit für Anbieter von Fortbildungsleistungen. Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie in unserem früheren Newsbeitrag vom 16. Januar 2025.
II. Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens
1.Online-Bildung
Im Bereich Online-Bildung ergänzt das vorliegende BMF-Schreiben das BMF-Schreiben vom 8. August 2025 für Online-Veranstaltungen (siehe unseren früheren Newsbeitrag vom 18. September 2025). Bei Online-Bildung ist künftig zu differenzieren:
Steuerfrei sind:
- interaktive Live-Stream-Bildungsangebote
- ohne zusätzliches Entgelt gewährte Aufzeichnungen (Nebenleistungen zu steuerfreien Bildungsleistungen)
- Lehrgänge und Streamingangebote, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen (ZFU-Zulassung) sind. Diese Ausnahme war im BMF-Schreiben vom 8. August 2025 noch nicht enthalten. Danach waren vorproduzierte Inhalte, auch wenn es sich um Bildungsinhalte handelte, ausnahmslos steuerpflichtig.
Steuerpflichtig sind dagegen (mit Ausnahme der ZFU-Angebote):
- bloße Streamingangebote eines aufgezeichneten Unterrichts
- Onlineübungen und Onlineklausuren mit automatisiert generierter Rückmeldung, wie sie zum Beispiel mit Lern-Apps oder auf Lernplattformen bereitgestellt werden.
2. Bescheinigungsverfahren
Das Bescheinigungsverfahren bleibt bestehen. Alle begünstigten Einrichtungen, dazu gehören Einrichtungen des öffentlichen Rechts (siehe Ziff. 3), private Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, benötigen für eine Anwendung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Aus dieser Bescheinigung muss sich nunmehr ergeben, dass mit der bescheinigten Leistung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbracht wird. Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob, mit welchen Leistungen und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. Die Bescheinigung weist damit nach, dass die darin benannten Leistungen dem Schul- und Bildungszweck dienen und bindet die Finanzbehörden insoweit als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 in Verbindung mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Altbescheinigungen verlieren aufgrund der Neuregelung nicht ihre Gültigkeit, sie werden bis Ende 2025 mit dem Wortlaut der gesetzlichen Altfassung auch weiterhin anerkannt. Wie bisher, kann auch die Finanzbehörde die Erteilung der Bescheinigung durch die Landesbehörde anregen.
3. Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die mit Aufgaben des Schulunterrichts, des Hochschulunterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung oder der beruflichen Umschulung gesetzlich betraut sind (z.B. Schul- und Weiterbildungsgesetze der Länder, Hochschulrahmengesetz, „IHK-Gesetz“, Handwerksordnung), sind begünstigte Bildungseinrichtungen. Hierzu gehören insbesondere allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und staatliche Hochschulen.
4. Privatlehrer
Privatlehrer i.S.d. § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. c UStG sind ausschließlich natürliche Personen, die Bildungsleistungen in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung erbringen. Subunternehmer ebenso wie Bildungsanbieter mit schulähnlichen Strukturen (Personal, Sachmittel und Unterrichtsräume) sind keine Privatlehrer. Ihre Leistungen sind nur unter den Voraussetzungen der § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a bzw. b UStG steuerfrei.
5. Übergangsregelung bis Ende 2027
Das Schreiben gilt für Umsätze ab 1. Januar 2025. Bis Ende 2027 dürfen Bildungsanbieter ihre Leistungen entsprechend der Altregelung als umsatzsteuerpflichtig bzw. umsatzsteuerfrei behandeln.
6.Hinweis auf Informationsblatt zu § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
In diesem Zusammenhang verweisen wir außerdem auf das Informationsblatt des BMF zu § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Dieses konkretisiert die Kriterien, die für das Vorliegen begünstigter Leistungen für Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art – mit Ausnahme von Leistungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen – gelten. Demnach setzt die Begünstigung voraus, dass die Kriterien der folgenden drei Bereiche insgesamt, wenn auch in unterschiedlich starker Ausprägung, erfüllt sind:
- Inhalt der Veranstaltung (z.B. bildungsrelevantes Thema; pädagogisch-didaktisches Konzept)
- Zielsetzung der Veranstaltung (z.B. Wissens-, Kompetenzvermittlung)
- Objektive Eignung der Lehrkraft (fachliche und pädagogische Qualifikation)
Die Vorschrift ergänzt und überschneidet sich zum Teil auch mit § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a UStG. Daher kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.
III. Auswirkungen auf die Praxis
Das neue BMF-Schreiben sorgt in Teilen für Klarheit bei der praktischen Anwendung von § 4 Nr. 21 UStG. Auch die verlängerte Übergangsregelung bis Ende 2027 zur Anwendung ist zu begrüßen, da den Bildungsanbietern etwas mehr Zeit bleibt, um erforderliche Anpassungen vorzunehmen.
Unklar bleibt, ob Bildungsleistungen (wie zB entgeltliche Weiterbildungsangebote) von Einrichtungen des öffentlichen Rechts (wie zB Hochschulen und Universitäten) künftig der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG oder – wie bisher – nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG unterliegen. Gleichzeitig ist fraglich, ob das Bescheinigungsverfahren für Einrichtungen des öffentlichen Rechts notwendig ist, denn die EU-Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) sehen eine derartige Bescheinigung nicht vor.
Im Bereich der Online-Bildung ist nun Rechtssicherheit zumindest für die Anbieter gegeben, die eine ZFU-Zulassung besitzen. Ob eine ZFU-Zulassung verpflichtend ist, steht dabei auf einem anderen Blatt Papier.
Weitere Informationen:
Das vollständige BMF-Schreiben zu den Bildungsleistungen

