Der BFH hat mit Urteil vom 25. September 2025 (Aktenzeichen: IV R 31/23) entschieden, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht und im Streitfall als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft qualifiziert wird. Außerdem werden weitere Abgrenzungskriterien aufgestellt.
Hintergrund
Der Zweck der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG besteht darin, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Vermögensverwaltung betreiben. Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird der Gewerbeertrag um den Anteil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, besitzt mehrere Grundstücke, auf denen jeweils ein Geschäftshaus errichtet ist. Eines der Objekte ist mit einem fest verbundenen Lastenaufzug ausgestattet. Bis 2005 betrieb die Klägerin auf den Grundstücken eigene Kaufhäuser, seitdem vermietet sie die Immobilien.
In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre beantragte die Klägerin jeweils die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der Gewährung der erweiterten Kürzung entgegensteht.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Urteil die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf die Klägerin. Gegen dieses Urteil legte die Finanzverwaltung Revision beim BFH ein.
Urteil und Begründung
Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 25. September 2025, dass das Finanzgericht zutreffend entschieden hat, dass der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Streitjahre zusteht. Die Mitvermietung des Lastenaufzugs in einem der Objekte stellt ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft dar.
Grundsätzlich zählen Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundbesitz und deren Mitvermietung schließt die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Abweichungen von dieser Regelung sind nur dann zulässig, wenn die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft eingestuft wird. Dies ist der Fall, wenn die Betriebsvorrichtung einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschritten werden. Bei der Klägerin sind die Kriterien für ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft erfüllt.
Trotz der zustimmenden Entscheidung hob der BFH das Urteil auf, da das Finanzgericht Düsseldorf auf die konkrete Ermittlung des positiven Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) verzichtete, wodurch weder der Verlustabzug noch die Feststellung des Verlustvortrags korrekt vorgenommen werden konnte. Der Sachverhalt wurde vom BFH an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen.
Fazit und Ausblick
Die Vielzahl der Rechtsprechung zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verdeutlicht, dass diese Norm in der Praxis häufig Unklarheiten aufwirft. In seiner Entscheidung benennt der BFH nun ausführliche Abgrenzungskriterien, die bei der Einzelfallwürdigung bezüglich der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zu betrachten sind. Es ist notwendig, die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen.
Im Fall der Klägerin wurde bestätigt, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft zu klassifizieren ist und der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegensteht.

