Die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen ist Gegenstand des gerade veröffentlichten Urteils des BFH vom 25. Oktober 2016 (I R 57/15). Darin trifft der BFH Aussagen, die auch bei der strittigen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen der Reiseveranstalter für Hoteleinkäufe von Bedeutung sind.
Fall:
Die Klägerin, eine Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen, organisierte Beteiligungen an Messen. Unternehmen konnten im Ausland an Messen auf Gemeinschaftsständen zu günstigen Konditionen teilnehmen. Die Klägerin schloss im eigenen Namen so genannte Ausstellerverträge mit den Messeveranstaltern ab. Diese Verträge beinhalteten neben der Zurverfügungstellung der reinen Hallenfläche auch optional weitere Leistungen, wie z. B. Standbau, Dekoration, Werbeleistungen. Das Entgelt wurde in allen Verträgen nach der Anzahl der Quadratmeter bemessen. Mit den teilnehmenden Unternehmern schloss die Klägerin im eigenen Namen Verträge ab und stellte diesen die anteiligen Beteiligungsbeträge in Rechnung. Die überschießenden Kosten wurden mit den öffentlichen Auftraggebern abgerechnet. Das Finanzamt rechnete die von der Klägerin gezahlten Entgelte als Miete für unbewegliche Wirtschaftsgüter anteilig hinzu. Der Einspruch und die Klage beim Finanzgericht der Klägerin blieben erfolglos.
Ergebnis:
Der BFH vertritt die Auffassung, dass keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfolgen kann, weil es sich bei angemieteten Messeflächen nicht um so genanntes fiktionales Anlagevermögen handelt, da sie diese Flächen nicht für den ständigen Gebrauch in ihrem Unternehmen vorhalten, sondern auf Weisung bei Bedarf anmieten.
Übertragung auf den Hoteleinkauf:
Die Grundsätze lassen sich zumindest teilweise auf die strittige gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen der Reiseveranstalter für Hoteleinkäufe übertragen. Dies gilt insbesondere auf das Geschäftsmodell von X-Veranstaltern. Jedenfalls bei der Just-in-time-Paketierung darf unseres Erachtens danach keine Hinzurechnung des Hoteleinkaufs für gewerbesteuerliche Zwecke erfolgen, denn X-Veranstalter halten Reiseleistungen nicht für den ständigen Gebrauch in ihren Unternehmen vor.
Eine ausführliche Darstellung des Urteils sowie eine Auseinandersetzung mit den Argumenten gegen die strittige gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Hoteleinkaufs können Sie in der aktuellen SRTour nachlesen.
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Ines Kanitz, Steuerberater
Sören Münch, Steuerberater