Fachnews
BFH vom 25. Oktober 2016 - keine Hinzurechnung von Mieten bei Messedurchführungsgesellschaften – Parallelen zum Hoteleinkauf?

Die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten für die Überlassung von Ausstel­lungsflächen in Messehallen ist Gegenstand des gerade ver­öffentlichten Urteils des BFH vom 25. Oktober 2016 (I R 57/15). Darin trifft ­der BFH Aussagen,­ die auch bei der strittigen gewer­besteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen der Reise­ver­anstalter für Hoteleinkäufe von Bedeutung sind.

11.01.2017

Fall:

Die Klägerin, eine Durchführungsgesellschaft für Auslandsmesse­beteiligungen, organisierte Beteiligungen an Messen. Unterneh­men konnten im Ausland an Messen auf Gemeinschaftsständen zu günstigen Konditionen teilnehmen. Die Klägerin schloss im eigenen Namen so genannte Ausstellerverträge mit den Messever­anstaltern ab. Diese Verträge beinhalteten neben der Zurverfügung­stellung der reinen Hallenfläche auch optional weitere Leistungen, wie z. B. Standbau, Dekoration, Werbeleistungen. Das Entgelt wurde in allen Verträgen nach der Anzahl der Quadratmeter bemessen. Mit den teilneh­menden Unternehmern schloss die Klägerin im eigenen Namen Verträge ab und stellte diesen die anteiligen Beteiligungsbeträge in Rechnung. Die überschießenden Kosten wurden mit den öffentlichen Auftraggebern abgerechnet. Das Finanzamt rechnete die von der Klägerin gezahlten Entgelte als Miete für unbewegliche Wirtschafts­güter anteilig hinzu. Der Einspruch und die Klage beim Finanzgericht der Klägerin blieben erfolglos.

Ergebnis:

Der BFH vertritt die Auffassung, dass keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung erfolgen kann, weil es sich bei angemieteten Messeflächen nicht um so genanntes fiktionales Anlagevermögen handelt, da sie diese Flächen nicht für den ständigen Gebrauch in ihrem Unternehmen vorhalten, sondern auf Weisung bei Bedarf anmieten.

Übertragung auf den Hoteleinkauf:

Die Grundsätze lassen sich zumindest teilweise auf die strittige gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen der Reiseveranstalter für Hoteleinkäufe übertragen. Dies gilt insbesondere auf das Geschäftsmodell von X-Veranstaltern. Jedenfalls bei der Just-in-time-Paketierung darf unseres Erachtens danach keine Hinzurechnung des Hoteleinkaufs für gewer­besteuerliche Zwecke erfolgen, denn X-Veranstalter halten Reiseleistungen nicht für den ständigen Gebrauch in ihren Unter­nehmen vor.

Eine ausführliche Darstellung des Urteils sowie eine Auseinandersetzung mit den Argumenten gegen die strittige gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Hoteleinkaufs können Sie in der aktuellen SRTour nachlesen.

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